Startseite Allgemeines Keine Abrissgenehmigung für historische Hofsynagoge in Detmold
Allgemeines

Keine Abrissgenehmigung für historische Hofsynagoge in Detmold

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat am 19. September 2024 eine wegweisende Entscheidung zum Schutz eines bedeutenden jüdischen Kulturerbes getroffen. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in Detmold, das im 17. Jahrhundert als jüdischer Betsaal errichtet wurde, erhält keine Genehmigung für dessen Abriss.

Das seit den späten 1980er Jahren leerstehende Gebäude wurde 1988 zunächst als Beispiel eines innerstädtischen Gartenhauses unter Denkmalschutz gestellt. Nach umfangreichen historischen Untersuchungen wurde 2011 die Denkmaleintragung erweitert: Das Gebäude wurde als jüdischer Betsaal aus dem Jahr 1633 identifiziert, der 110 Jahre lang das Zentrum jüdischen Lebens in Detmold bildete.

Der aktuelle Eigentümer, der das Grundstück nach 2010 erwarb, klagte auf Erteilung einer Abrissgenehmigung, nachdem die Stadt Detmold diese 2018 verweigert hatte. Er argumentierte, die historische Einordnung sei fehlerhaft, das Gebäude sei nicht zu retten und eine Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar. Stattdessen plante er, Parkplätze zu errichten.

Das Oberverwaltungsgericht wies diese Argumente zurück. Die Vorsitzende des 10. Senats betonte, dass die Denkmaleintragung bestandskräftig sei und nicht erneut überprüft werden müsse. Die Erhaltung des Baudenkmals sei möglich, ohne seine historische Identität zu zerstören. Zudem habe der Eigentümer nicht nachgewiesen, dass die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar sei, da er sich geweigert habe, das Gebäude zu einem angemessenen Preis an die Stadt Detmold zu verkaufen, die großes Interesse am Erhalt des kulturellen Erbes zeigt.

Das Gericht sah kein schützenswertes Interesse des Klägers, das den Abriss rechtfertigen würde. Der Wunsch, zwei bis drei Parkplätze zu errichten, wurde als nachrangig gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes eingestuft.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Denkmalschutzes und den Wert jüdischen Kulturerbes in Deutschland. Sie zeigt auch die Herausforderungen beim Erhalt historischer Gebäude angesichts moderner Nutzungsinteressen. Der Kläger hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, da das Oberverwaltungsgericht keine Revision zugelassen hat.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Masern hinter Gittern: US-Gesundheitssystem zeigt sich mal wieder von seiner „besten“ Seite

In einem texanischen Abschiebezentrum der US-Einwanderungsbehörde ICE hat sich nun auch die...

Allgemeines

Skandal um Danone-Babynahrung: Giftstoff-Alarm! EU-Behörde ermittelt nach Rückruf von „Aptamil“

Ein Skandal erschüttert derzeit das Vertrauen junger Eltern in eines der bekanntesten...

Allgemeines

Laura Fernández gewinnt Präsidentschaftswahl in Costa Rica mit harter Linie gegen Kriminalität

Laura Fernández von der konservativen Regierungspartei „Souveräne Volkspartei“ hat die Präsidentschaftswahl in...

Allgemeines

Zwischen Eichhörnchen-Beleidigungen und Putin-Fragen: BBC-Reporter auf Gratwanderung in Russland

„Steve Rotten-berg, dieser BBC-Typ sieht aus wie ein kackendes Eichhörnchen!“ – Wenn...