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Kein Dienstunfallschutz für missglückte Uhrenreparatur mit Klappmesser

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein Polizeibeamter verletzt sich während der Dienstzeit bei dem Versuch, mit einem privaten Klappmesser eine Wanduhr zu reparieren – doch sein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall bleibt erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied, dass der Vorfall nicht unter den Dienstunfallschutz fällt, da die Handlung den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlief.

Der Fall: Eine unglückliche Verkettung von Umständen

Der Kläger, ein mittlerweile pensionierter Polizeivollzugsbeamter aus dem Saarland, stellte im April 2019 fest, dass die Wanduhr in seinem Dienstzimmer nicht mehr funktionierte. Die Batterie saß offenbar nicht richtig, und eine verbogene Klemmfeder verhinderte den ordnungsgemäßen Kontakt. Um das Problem zu beheben, nutzte er sein privates Klappmesser, um die Feder zu richten. Dabei klappte das Messer zu und verursachte eine tiefe Schnittverletzung am kleinen Finger seiner rechten Hand.

Sein Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall wurde sowohl von der Behörde als auch in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt. Die Begründung: Die Nutzung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – in diesem Fall eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Zweck stelle ein unnötiges Verletzungsrisiko dar.

BVerwG: Kein Schutz bei selbst geschaffenen Risiken

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Revision des Klägers zurück (Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 8.24). Zwar habe sich der Unfall während der Dienstzeit in einem Dienstgebäude ereignet, und die Reparatur einer Uhr sei nicht per se als private Tätigkeit zu werten. Allerdings entfällt der Dienstunfallschutz, wenn eine Handlung entweder ausdrücklich verboten oder den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderläuft.

In diesem Fall war letzteres gegeben:

  1. Gefährliches Werkzeug für ungeeignete Tätigkeit: Ein Klappmesser ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand und nicht für eine Feinmechanik-Reparatur geeignet.
  2. Vermeidbares Risiko: Die Handlung setzte den Beamten einem unnötigen Verletzungsrisiko aus.
  3. Fehlende Prüfung durch den Dienstherrn: Der Dienstherr konnte die Sicherheit und Eignung des privaten Werkzeugs nicht garantieren.

Ob das Klappmesser zudem unter das Waffengesetz fiel und dessen Mitführen im Dienst ohnehin problematisch gewesen wäre, ließ das Gericht offen. Entscheidend war, dass der Beamte sich selbst durch eine unbedachte Handlung in Gefahr brachte, was dem Grundgedanken des Dienstunfallschutzes widerspricht.

Fazit: Kein Versicherungsschutz für Improvisationsversuche

Das Urteil unterstreicht, dass Dienstunfallschutz nicht grenzenlos gewährt wird – insbesondere dann nicht, wenn sich Beamte durch unsachgemäße und riskante Handlungen selbst gefährden. Wer in Zukunft defekte Bürouhren reparieren möchte, sollte also lieber auf professionelles Werkzeug oder den zuständigen Hausmeisterdienst zurückgreifen.

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