Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Flüchtling keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat, wenn ihm der Schutz bereits in einem anderen EU-Staat gewährt wurde.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Äthiopien, die 2019 nach Deutschland eingereist war. Zuvor hatte sie bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten und dort auch einen Reiseausweis bekommen. Ihr Asylantrag in Deutschland wurde deshalb als unzulässig abgelehnt, da Italien für sie zuständig war.
Da eine Rückführung nach Italien nicht möglich war, entschied ein Gericht zunächst, dass Deutschland ihr zumindest einen neuen Reiseausweis ausstellen muss. In der nächsten Instanz wurde darüber hinaus entschieden, dass sie auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten soll.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun korrigiert. Es stellte klar: Eine Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Recht setzt voraus, dass Deutschland selbst den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat. Das war hier nicht der Fall – zuständig war Italien.
Auch aus internationalem oder europäischem Recht ergibt sich kein Anspruch. Weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch EU-Vorschriften verpflichten Deutschland dazu, einem bereits in einem anderen EU-Land anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Damit bleibt es dabei: Für den Aufenthalt ist grundsätzlich der Staat verantwortlich, der den Flüchtlingsstatus vergeben hat.
Frage: Herr Reime, was bedeutet dieses Urteil ganz einfach erklärt?
Reime: Ganz kurz gesagt: Wenn jemand schon in einem EU-Land als Flüchtling anerkannt ist, kann er nicht einfach in ein anderes Land gehen und dort automatisch ein Aufenthaltsrecht bekommen.
Frage: Aber die Frau durfte doch in Deutschland bleiben?
Reime: Sie durfte nicht einfach abgeschoben werden, weil das praktisch nicht möglich war. Aber das heißt nicht automatisch, dass sie auch eine richtige Aufenthaltserlaubnis bekommt.
Frage: Wo liegt der Unterschied?
Reime: Ein Aufenthaltstitel gibt viele Rechte – zum Beispiel länger zu bleiben oder zu arbeiten. Ohne diesen Titel ist die Situation oft unsicherer.
Frage: Warum bekommt sie keinen Aufenthaltstitel?
Reime: Weil Deutschland sagt: Zuständig ist Italien. Dort wurde sie als Flüchtling anerkannt – also muss Italien sich auch um ihren Aufenthalt kümmern.
Frage: Gibt es Ausnahmen?
Reime: Ja, aber nur in besonderen Fällen. Zum Beispiel wenn jemand aus humanitären Gründen bleiben darf. Aber das ist eine Einzelfallentscheidung.
Frage: Was bedeutet das Urteil für andere Betroffene?
Reime: Es zeigt klar: Man kann sich nicht einfach das Land aussuchen, in dem man leben möchte, wenn man schon in einem anderen EU-Staat Schutz bekommen hat.
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