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Kein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter bei Ausreiseunmöglichkeit

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine wichtige Entscheidung im Bereich des Aufenthaltsrechts getroffen. Der Kern des Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Hauptaussage: Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Ausreise aus familiären Gründen rechtlich unmöglich ist.
  2. Rechtlicher Hintergrund:
    • § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten abschließend.
    • Diese Regelung blockiert die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen stützt.
  3. Fallbeispiel:
    • Kläger mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft in Griechenland reisten 2019 nach Deutschland ein.
    • Sie beantragten eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen zu einem in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten syrischen Staatsangehörigen.
    • Die Anträge wurden abgelehnt, Klagen und Berufungen blieben erfolglos.
  4. Begründung des Gerichts:
    • § 36a AufenthG setzt humanitäre Gründe, einschließlich des Schutzes von Ehe und Familie, voraus.
    • Die Regelung sieht eine Kontingentierung auf monatlich 1.000 Visa vor.
    • Ziel des Gesetzgebers ist es, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme zu verhindern.
    • Der Familiennachzug soll über das in § 36a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren gesteuert werden.
  5. Ausnahme:
    • § 25 Abs. 5 AufenthG kann nur bei nachträglich im Bundesgebiet eintretenden Ereignissen angewendet werden.
    • Im vorliegenden Fall lagen solche Ereignisse nicht vor.

Das Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der Gesetze zum Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten und betont die Bedeutung der gesetzlichen Kontingentierung.

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