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K1-Kiener Verfahren – Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

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So enden dann irgendwann einmal Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft:

1.

Der durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 06.04.2011 angeordnete und durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 22.07.2011, Aktenzeichen 5 KLs 731 Js 8191/2009, aufrechterhaltene dingliche Arrest in das Vermögen der Drittbeteiligten Heckenrose Limited, vormals 3016 Sir Francis Drake’s Highway, Road Town/Tortola (British Virgin Islands) hat seit dem 30.07.2014 keine Gültigkeit mehr.

2.

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 04.11.2009, Geschäftsnummer 1 Gs 3829/09, angeordnete und durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 22.07.2011, Aktenzeichen 5 KLs 731 Js 8191/2009, aufrechterhaltene dingliche Arrest in das Vermögen der Drittbeteiligten Evelyn Kiener hat seit dem 30.07.2014 keine Gültigkeit mehr.

3.

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 08.01.2010, Geschäftsnummer 1 Gs 61/10 angeordnete und durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 22.07.2011 aufrechterhaltene dingliche Arrest in das Vermögen der Drittbeteiligten ITAG Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Hirzbodenweg 95, 4052 Basel (Schweiz), hat seit dem 30.07.2014 keine Gültigkeit mehr.

Diese Mitteilung erfolgt in Ergänzung bisheriger Mitteilungen im Rahmen der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten (§ 111i StPO).

 

gez. Dr. Kostuch, Richter am Landgericht

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