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JRC Capital Management Jannis Raftopoulos meldet möglichen Beratungsschaden an seine Vermögensschadenshaftpflicht zur Prüfung an

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Das zur Prüfung, ob ein Leistungsfall vorliegt. Grundsätzlich finden wir das Vorgehen von Herrn Jannis Raftopoulos klasse, denn es zeigt das er sich seiner Verantwortung seinen Kunden gegenüber durchaus bewusst ist. Solche Meldungen macht man im Regelfall dann, wenn man selber nicht sicher ist, ob die Beratung die man selber, oder ein beauftragter Mitarbeiter in allen Punkten, alles richtig gemacht hat. Ein Eingeständnis “eine falschen oder fehlerhafte Beratung” durchgeführt zu haben ist das allerdings nicht.  Die Meldung liegt unserer Redaktion in Kopie vor. Wir haben einmal bei Daniel Blazek und Istvan Cocron nachgefragt, wann ein Vermittler solch eine Meldung machen sollte. Hier die Antworten der Anwälte

Sehr geehrter Herr Bremer,

danke für Ihre Anfrage.

Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung treten die Vermögensschäden in aller  Regel nicht sofort zu Tage. Deshalb werden Verstöße zumeist auch nicht sofort geltend gemacht, sondern erst viel später nach ihrem (angeblichen) Vorliegen. Im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt dies häufig durch ein außergerichtliches Anwaltsschreiben. Dann stellt sich die Frage, innerhalb welcher Zeit der Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme gegenüber der VSH anzeigen muss.

In § 104 Abs. 1 S. 2 VVG ist geregelt, dass der  Versicherungsnehmer dies innerhalb einer Woche tun muss, und zwar unter Darlegung der Tatsachen, die eine Haftung rechtfertigen könnten (vgl. § 104 Abs. 1 S. 1 VVG). Hierbei ist zu beachten, dass häufig standardisierte  Vorhaltungen von Anlegerschützeranwälten gemacht werden, so dass sich  ebenfalls anbieten könnte darzulegen, warum man gerade nicht haftet. Es empfiehlt sich also das Übersenden der Beratungsdokumentation und eine vollständige, ggf. eben auch positive Darstellung des Beratungsverlaufs.

Wird der Anlageberater oder Anlagevermittler gerichtlich in Anspruch genommen oder wird ihm der Streit verkündet, so muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, § 104 Abs. 2 VVG. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, was in aller Regel also zwei oder drei Tage bedeutet.

Darüber hinaus geltend die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen. Zu bemerken ist außerdem, dass Anlegerschützeranwälte gerne in ihren außergerichtlichen Anspruchsschreiben einen Nachweis der VSH oder der Schadensmeldung verlangen. Letzteres erfolgt häufig einfach nur, um herauszufinden, ob der jeweilige Berater überhaupt über eine VSH verfügt und diese möglicherweise einsteht. Es empfiehlt sich, sich hier bedeckt zu halten. Denn erfährt der Schützeranwalt davon, so ist die Vergleichsbereitschaft in aller Regel geringer, was für beide Seiten (Berater und VSH) schlechter sein kann.

Für Rückfragen stehe  ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Blazek Rechtsanwalt BEMT Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar GbR Standort Markdorf: Ravensburger Str. 32a 88677  Markdorf Telefon: 07544/93491-0 Telefax: 07544/93491-10 Standort Bielefeld: Bleichstr. 77a 33607 Bielefeld Telefon: 07544/93491-0 Telefax: 07544/93491-10 Web: www.rae-bemt.de

E-Mail: info@rae-bemt.de

Antwort von CLLB Istvan Cocron

Sehr geehrter Herr Bremer,
vielen Dank für Ihre mail.
Der Finanzberater muss die Schadensmeldung “unverzüglich”, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis von der Schadenersatzverpflichtung an seine Versicherung melden.
Die Kenntnis von der möglichen Schadenersatzpflicht dürfte spätestens dann vorliegen, wenn der Kunde Ansprüche beim Finanzberater geltend macht.
Mit freundlichen Grüssen
István Cocron
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Istvan Cocron Partner CLLB Rechtsanwälte

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