Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Ivy Venoms GmbH in Deutschland Stammaktien der Ivy Venoms Company öffentlich anbietet. Hierfür versendet sie E–Mails mit Investitionsanträgen zum Erwerb dieser Aktien.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ivy Venoms GmbH kein Prospekt veröffentlicht.
In Deutschland dürfen Wertpapiere ab einem Gesamtgegenwert von 8 Millionen Euro im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. Die Prospektpflicht stellt eine wesentliche Information für den Anleger im Sinne der Transparenz dar.
Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro bis weniger als 8 Millionen Euro kann der Emittent statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen, von der BaFin gestatten lassen und nach der Gestattung durch die BaFin veröffentlichen. Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet.
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Corona-Krise
BaFin rät Anlegern zur Vorsicht bei Aktienbewerbungen
Die BaFin rät Anlegern vor Aktientransaktionen dazu , genau zu prüfen, ob die in Börsenbriefen und sonstigen Werbepublikationen enthaltenen Informationen zur Corona (Covid 19)-Pandemie zutreffend sind.
Derzeit besteht die Möglichkeit, dass Aktien von Unternehmen beworben werden, die vorgeben, über Mittel zu verfügen, die den Corona (Covid 19)-Virus stoppen können. Ebenso könnten Unternehmen behaupten, dass sie Medikamente oder Impfstoffe gegen das Corona (Covid 19)-Virus besitzen und vermarkten können. Möglicherweise halten Personen, die solche Aktienbewerbungen veröffentlichen, selbst einige der beworbenen Finanzinstrumente. Steigen die Kurse aufgrund solcher Bewerbungen tatsächlich an, könnten die hinter der Veröffentlichung stehenden Personen davon profitieren.
Auch wenn die Interessenkonflikte in Disclaimern offengelegt werden müssen, sollten Anleger die Motive für die Veröffentlichung solcher Berichte in jedem Fall hinterfragen. Ratsam ist außerdem, sich nicht nur auf einzelne Informationsquellen zu verlassen, sondern sich, soweit dies möglich ist, auch darüber hinaus möglichst umfassende Auskünfte über die betroffenen Finanzinstrumente und deren Emittenten einzuholen.
Falls Anleger Aktienbewerbungen erhalten, bei denen der Verdacht besteht, die darin enthaltenen Angaben könnten übertrieben oder irreführend sein, bittet die BaFin um einen Hinweis hierzu. Gleiches gilt für Anleger, die von solchen Aktienbewerbungen Kenntnis erlangen.
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