Bekanntmachung im Insolvenzantragsverfahren
Az.: 2 IN 180/24
Im Verfahren über den Antrag der:
Schloss Fellheim altershorizonte GmbH,
Ulmer Straße 6, 87748 Fellheim
Registergericht: Amtsgericht Memmingen, HRB 14915
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Diehl
- Schuldnerin –
Geschäftszweck: Betrieb einer Pflegeeinrichtung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Memmingen am 22.11.2024 um 12:00 Uhr folgenden Beschluss erlassen:
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO).
Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49 (89) 5480330
Telefax: +49 (89) 548033111
E-Mail: mail@pohlmannhofmann.de
Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Befugnisse und Aufgaben:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
- Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.
- Zustellungen in dem Verfahren werden, soweit nicht gerichtliche Entscheidungen an die Schuldnerin betroffen sind, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 InsO).
- Weitere Befugnisse gemäß § 21 Abs. 2 InsO:
- Führung der Kasse
- Eröffnung eines sogenannten Insolvenzverwalter-Sonderkontos
- Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber Versorgungsunternehmen (z. B. Strom, Wasser, Telefon, Internet)
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
Einschränkungen der Schuldnerin und Maßnahmen zum Vermögensschutz
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Zwangsvollstreckung:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt oder einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Forderungen der Schuldnerin nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu begleichen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Hinweis an die Drittschuldner:
Leistungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung erfolgen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, diesen Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.
Amtsgericht Memmingen – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 22.11.2024
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