Die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) gibt eine dringende Warnung vor den Angeboten der Plattform Trading-floor/t-floor heraus, die über die Webseite https://trfl.ai und die E-Mail-Adresse support@trfl.ai operiert. Dieser Anbieter verfügt nicht über die notwendige Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere der Handel mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs 1 Z 7 lit c des Bankwesengesetzes wird von der Trading-floor/t-floor ohne die erforderliche Lizenz angeboten.
Trotz der vermeintlich professionellen Aufmachung der Webseite und der modernen Kommunikationsmittel ist klar: Trading-floor/t-floor agiert außerhalb der gesetzlichen Vorgaben und stellt ein erhebliches Risiko für Investoren dar. Ohne die Aufsicht der FMA fehlt jegliche Garantie für den Schutz der Anleger und ihrer Gelder. Investitionen bei Anbietern ohne Lizenz können schnell zu Verlusten führen, da keine behördliche Kontrolle oder Einlagensicherung vorhanden ist.
Die FMA rät allen Anlegern dringend, die Angebote dieses Unternehmens zu meiden und sich vor einer Investition über die Zulassung von Anbietern zu informieren. Bankgeschäfte und der Handel mit Finanzinstrumenten dürfen in Österreich nur von konzessionierten Unternehmen durchgeführt werden, die den strengen Anforderungen und Kontrollen der FMA unterliegen.
Diese Veröffentlichung stützt sich auf § 4 Abs 7 des Bankwesengesetzes und dient dem Schutz der Anleger. Sollten Zweifel an der Seriosität eines Anbieters bestehen, empfiehlt die FMA, die offizielle Unternehmensdatenbank der Behörde zu konsultieren und im Zweifelsfall direkt mit der FMA Kontakt aufzunehmen. So können Verbraucher sicherstellen, dass sie nur mit legalen und beaufsichtigten Anbietern Geschäfte tätigen.
BEKANNTMACHUNG
Die FMA warnt vor Angeboten der Trading-floor/t-floor
Web: https://trfl.ai
E-Mail: support@trfl.ai
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und darf daher den Handel mit Finanzinstrumenten nach § 1 Abs 1 Z 7 lit c Bankwesengesetz nicht anbieten.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.
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