Startseite Interviews Interview zwischen Rechtsanwalt Marc Ellerbrock und diebewertung.de: Kryptowährungen und Steuerpflicht
Interviews

Interview zwischen Rechtsanwalt Marc Ellerbrock und diebewertung.de: Kryptowährungen und Steuerpflicht

Teilen

diebewertung.de: Guten Tag, Herr Ellerbrock. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, mit uns über das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema Kryptowährungen und Steuerpflicht zu sprechen.

Rechtsanwalt Ellerbrock: Guten Tag, gerne stehe ich für das Interview zur Verfügung.

diebewertung.de: Das Urteil des Bundesfinanzhofs besagt, dass Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ nach dem Einkommensteuergesetz zu betrachten sind. Was bedeutet das für Anleger?

Rechtsanwalt Ellerbrock: Das Urteil klärt die bisher umstrittene Frage, wie virtuelle Währungen steuerlich einzustufen sind. Es bedeutet, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. als steuerpflichtige Vermögensgegenstände betrachtet werden. Wenn Anleger innerhalb eines Jahres Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielen und die Freigrenze von 600 Euro überschreiten, sind diese Gewinne steuerpflichtig.

diebewertung.de: Ein weiteres Argument des Klägers war, dass eine Besteuerung diejenigen benachteiligt, die ihre Kryptogewinne ordnungsgemäß versteuern. Wie sieht der Bundesfinanzhof das?

Rechtsanwalt Ellerbrock: Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Argumentation. Er sieht kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Steuerverwaltung bezüglich Kryptowährungen. Es gebe ausreichende Möglichkeiten für den Fiskus, Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen zu erfassen und zu ermitteln. Es besteht also keine Benachteiligung für diejenigen, die ihre Gewinne ordnungsgemäß versteuern.

diebewertung.de: Welche Konsequenzen ergeben sich nun für Anleger, die mit Kryptowährungen handeln?

Rechtsanwalt Ellerbrock: Anleger, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielen, müssen diese Gewinne versteuern, sofern die Freigrenze von 600 Euro überschritten wird. Sollten Verluste entstehen, können diese mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Sind hingegen nur Verluste angefallen, können diese mit zukünftigen Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden.

diebewertung.de: Vielen Dank, Herr Ellerbrock, für diese Aufklärung über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es ist sicherlich ein wichtiges Thema für viele Anleger.

Rechtsanwalt Ellerbrock: Ich danke Ihnen ebenfalls. Es ist tatsächlich ein komplexes Thema, und es ist wichtig, dass Anleger über ihre steuerlichen Pflichten informiert sind, um mögliche Probleme mit den Steuerbehörden zu vermeiden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek Thema: Speicherung von Daten zu erledigten Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien nach BGH-Urteil vom 18.12.2025

Frage:Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen...

Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek: Was steckt hinter der neuen BaFin-Abfrage zu Cum/Cum-Geschäften?

Frage: Herr Blazek, die BaFin hat eine neue Abfrage zu Cum/Cum-Geschäften gestartet....

Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zur BaFin-Anordnung gegen die Standard Chartered Bank AG

Frage: Herr Blazek, die BaFin hat gegen die Standard Chartered Bank AG...

Interviews

„Die BaFin hat der N26 Bank de facto eine rote Karte gezeigt“

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die N26...