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Interview: Warum die BaFin Schreiben öffentlich zustellt – und was das bedeutet

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Interview: Warum die BaFin Schreiben öffentlich zustellt – und was das bedeutet

Im Gespräch erklärt Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK, warum die Finanzaufsicht in diesem Fall zur öffentlichen Zustellung greift – und welche rechtlichen Folgen das hat.

Frage: Herr Högel, die BaFin stellt ein Anhörungsschreiben öffentlich zu. Warum macht eine Behörde so etwas überhaupt?

Högel: Das ist ein eher ungewöhnlicher, aber rechtlich klar geregelter Schritt. Die BaFin greift zur öffentlichen Zustellung, wenn sie ein Unternehmen nicht auf normalem Weg erreichen kann – etwa weil es im Ausland sitzt und keinen Ansprechpartner in Deutschland benannt hat. Genau das ist hier der Fall: Die betroffene Firma hat ihren Sitz in Singapur und keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

Frage: Heißt das, die Behörde kommt sonst nicht weiter?

Högel: Genau. Damit ein Verwaltungsverfahren rechtssicher weiterlaufen kann, muss die Behörde nachweisen, dass ein Schreiben zugestellt wurde. Wenn das auf direktem Weg nicht möglich ist, erlaubt das Gesetz – hier § 4h FinDAG – die öffentliche Bekanntmachung, meist im Bundesanzeiger.

Frage: Und was bedeutet „öffentliche Zustellung“ konkret für das Unternehmen?

Högel: Das Entscheidende ist: Das Schreiben gilt rechtlich als zugestellt – auch wenn das Unternehmen es vielleicht gar nicht tatsächlich liest. In diesem Fall sogar schon am Tag nach der Veröffentlichung.

Frage: Das klingt nach einer ziemlich harten Regelung.

Högel: Ist es auch. Denn mit der Zustellung beginnen Fristen zu laufen. Das Unternehmen muss also reagieren – zum Beispiel Stellung nehmen. Wenn es das nicht tut, können erhebliche Nachteile entstehen, etwa weil die BaFin anschließend einen Bescheid erlässt.

Frage: Welche Bedeutung hat das Schreiben selbst?

Högel: Es handelt sich um eine Anhörung. Das ist ein wichtiger Schritt vor einer behördlichen Entscheidung. Die BaFin gibt dem betroffenen Unternehmen damit die Gelegenheit, sich zu äußern. Das ist ein Grundprinzip des Verwaltungsrechts: Niemand soll „überrascht“ werden, ohne vorher gehört worden zu sein.

Frage: Was passiert, wenn keine Reaktion kommt?

Högel: Dann kann die BaFin davon ausgehen, dass keine Einwände bestehen – und ihre Entscheidung treffen. Im schlimmsten Fall drohen dann Maßnahmen wie Verbote, Untersagungen oder andere aufsichtsrechtliche Eingriffe.

Frage: Ihr Fazit?

Högel: Die öffentliche Zustellung ist kein bloßer Formalakt. Sie hat echte rechtliche Konsequenzen. Wer betroffen ist, sollte das ernst nehmen – selbst wenn das Schreiben „nur“ im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.


Originaltext:

Öffentliche Bekanntmachung einer Anhörung vom 06.03.2026
Equity Research Ventures PTE. LTD. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – WA 31-Wp 7111/00024#00006
26.03.2026

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Öffentliche Bekanntmachung einer Anhörung vom 06.03.2026

Gemäß § 4h Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) wird das Anhörungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber der

Equity Research Ventures PTE. LTD.
14, Robinson Road, #08-1A
048545 Singapore

durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung einer Anhörung vor Erlass eines Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt nach § 4h Abs. 3, Abs. 2 FinDAG im Bundesanzeiger, da sich die Geschäftsadresse der Equity Research Ventures PTE. LTD. mit Sitz in Singapur außerhalb des Geltungsbereichs des FinDAG befindet und kein Bevollmächtigter im Inland benannt wurde.

Das Anhörungsschreiben gilt gemäß § 4h Abs. 3 i. V. m. § 4h Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4h Abs. 1 Satz 2 FinDAG am Tage nach der Bekanntmachung als zugestellt.

Ich weise darauf hin, dass die Zustellung des Anhörungsschreibens Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Das vollständige Anhörungsschreiben vom 06.03.2026 mit dem Geschäftszeichen WA 31-Wp 7111//00024#00006 kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, abgeholt oder eingesehen werden.

Frankfurt am Main, den 24.03.2026

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Auftrag

Höhlein

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