Interview: „Viele Indizien – aber die gerichtliche Prüfung steht noch aus“
Ein Gespräch mit den Rechtsanwälten Michael Iwanow und Jens Reime über die juristische Bewertung der im Memorandum dokumentierten Vermögensverschiebungen im Fall Torsten N.
Redaktion: Herr Iwanow, Herr Reime, Ihnen liegt das ausführliche Memorandum zu den Vermögensveränderungen von Torsten N. und seinen Firmen vor. Wie bewerten Sie die darin beschriebenen Vorgänge aus juristischer Sicht?
Michael Iwanow: Zunächst muss man betonen: Es handelt sich bislang um einseitig zusammengetragene Indizien. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für alle Beteiligten. Das Memorandum beschreibt aber detaillierte Vorgänge, die in ihrer Gesamtheit aus unserer Sicht den Verdacht einer systematischen Gläubigerbenachteiligung zumindest naheliegend erscheinen lassen.
Jens Reime: Richtig. Schon die Vielzahl der Transaktionen innerhalb kurzer Zeit — meist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach rechtskräftigen Urteilen — könnten durchaus problematisch sein. Die Umstände legen nahe, dass Vermögen möglicherweise gezielt dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden sein könnte.
Redaktion: Welche juristischen Maßstäbe wären hier entscheidend?
Michael Iwanow: In erster Linie wären die Vorschriften der Insolvenzordnung relevant, insbesondere § 133 InsO (Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung). Entscheidend wäre, ob die Übertragungen in der Absicht vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen, und ob die Erwerber diese Absicht kannten. Das wäre im Einzelfall zu prüfen.
Jens Reime: Dazu kommt: Einige der Transaktionen erfolgten nicht nur kurz vor, sondern auch nach Insolvenzanträgen und Urteilen. Die Nähe zum Insolvenzzeitpunkt verschärft die Vermutung einer möglichen Gläubigerbenachteiligung.
Redaktion: Das Memorandum benennt verschiedene Personen und Gesellschaften, an die Vermögenswerte übertragen wurden. Was fällt hier auf?
Michael Iwanow: Die Beteiligtenstruktur ist bemerkenswert. Es tauchen neue Personen wie O. T., A. E. oder T. P. auf, die bislang nach außen kaum in Erscheinung getreten waren. Teilweise handelt es sich um enge Vertraute des bisherigen Inhabers Torsten N. Bei einigen Beteiligungen besteht zudem der Verdacht, dass sie möglicherweise nur als Strohmänner fungieren könnten. Hier ist der Begriff „Strohmann“ natürlich juristisch mit Vorsicht zu verwenden, weil dies erst nach Beweisaufnahme feststeht.
Jens Reime: Besonders brisant ist die Einbindung der Kutlak Limited aus Zypern. Ausländische Strukturen können die Rückholung von Vermögenswerten erheblich erschweren, sofern tatsächlich ein Benachteiligungsvorsatz nachweisbar wäre. Aber auch hier gilt: Die Verbindungen müssen sorgfältig geprüft werden. Die bloße Existenz einer Offshore-Struktur stellt noch keine Unrechtmäßigkeit dar.
Redaktion: Auch innerhalb der Satzungen einzelner Gesellschaften wurden offenbar Regelungen getroffen, die Gläubigern den Zugriff auf Vermögenswerte erschweren könnten.
Michael Iwanow: Das betrifft etwa die Satzungsänderungen bei der FamN Vermögensverwaltung GmbH, wo bei Insolvenz eines Gesellschafters dessen Abfindung erheblich gekürzt werden könnte. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig, können aber bei missbräuchlicher Gestaltung anfechtbar sein.
Jens Reime: Entscheidend wird auch hier sein, ob die Satzungsänderungen in Kenntnis der bereits bestehenden Gläubigerforderungen erfolgt sind und ob die Gläubiger gezielt benachteiligt werden sollten.
Redaktion: Gibt es aus Ihrer Sicht Indizien für eine mögliche Gesamtkonstruktion?
Michael Iwanow: In ihrer Gesamtheit zeigen die Vorgänge zumindest ein strukturiertes Vorgehen: Beteiligungen wurden auf verschiedene Personen und ausländische Gesellschaften verteilt, zum Teil mit enger Verbindung zum bisherigen Inhaber oder seinem familiären Umfeld. Die gleichzeitige Entstehung von Treuhandverhältnissen wäre denkbar. Aber auch hier gilt: Es handelt sich um Indizien, keine Beweise.
Jens Reime: Genau. Am Ende wird ein Gericht klären müssen, ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen, also Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis der Erwerber, tatsächlich vorlagen. Das wird eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern.
Redaktion: Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten einer möglichen Anfechtung durch die Gläubiger ein?
Michael Iwanow: Ohne Einsicht in sämtliche Vertragsdokumente, Zahlungsflüsse und interne Kommunikation bleibt das derzeit spekulativ. Aber es wäre sicherlich angezeigt, die bekannten Anfechtungsansprüche umfassend zu prüfen. Eine enge zeitliche Nähe zu Insolvenzanträgen und Urteilen erhöht erfahrungsgemäß die Chancen der Gläubiger.
Jens Reime: Ein weiterer Aspekt wäre die Rolle möglicher Mitwirkender. Sollten Beihilfehandlungen Dritter nachgewiesen werden, könnten auch diese Beteiligten unter Umständen zur Rückgewähr von Vermögen verpflichtet werden. Aber: All das erfordert gründliche Ermittlungen und bleibt reine Möglichkeit, solange keine gerichtlichen Feststellungen vorliegen.
Redaktion: Vielen Dank für diese erste Einschätzung unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung.
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