Frage: Herr Rechtsanwalt Iwanow, die S&G Data Center GmbH fordert die Gläubiger ihrer Anleihe zur „Abstimmung ohne Gläubigerversammlung“ auf. Was genau bedeutet das?
Michael Iwanow: Diese Form der Beschlussfassung ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz (§18 SchVG) zulässig. Es bedeutet, dass die Anleihegläubiger nicht physisch zu einer Versammlung zusammentreten, sondern schriftlich abstimmen, in der Regel per Post oder E-Mail über einen bestimmten Zeitraum – in diesem Fall vom 27. Juni bis 31. Juli 2025.
Frage: Worum geht es inhaltlich bei dieser Abstimmung?
Michael Iwanow: Im Kern geht es um die Änderung zentraler Bedingungen der Anleihe. Die Emittentin will unter anderem:
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die Zinszahlungen quartalsweise statt nur am Laufzeitende leisten,
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einen Formfehler im Bonuszinszeitraum korrigieren,
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die Form der Sicherheiten von Abtretung auf Verpfändung ändern.
Das klingt nach technischen Anpassungen, kann aber konkrete Auswirkungen auf die Liquiditätslage der Anleger und auf das Risiko der Anleihe haben.
Frage: Was empfehlen Sie betroffenen Anlegern in dieser Situation?
Michael Iwanow: Ich rate dringend dazu, nicht vorschnell abzustimmen, sondern:
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Die Beschlussvorschläge im Detail zu prüfen – am besten mit anwaltlicher oder wirtschaftlicher Beratung.
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Zu überlegen, ob die Zinsänderungen wirklich im Interesse der Anleger liegen – insbesondere wenn es um eine Verteilung über mehrere Jahre geht.
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Die Sicherheitenfrage sehr genau anzuschauen. Ein Wechsel von „Sicherungsabtretung“ zu „Verpfändung“ kann im Insolvenzfall der Emittentin erhebliche Unterschiede machen.
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Auf formal korrekte Nachweise der Stimm- und Eigentumsrechte zu achten, sonst droht der Ausschluss von der Abstimmung.
Frage: Kann es Nachteile geben, wenn man nicht abstimmt?
Michael Iwanow: Ja. Wenn die erforderliche Mehrheit zustande kommt – hier sind mindestens 75 % der abstimmenden Stimmen notwendig –, gelten die Änderungen für alle Gläubiger, auch für diejenigen, die nicht abgestimmt oder sogar dagegen gestimmt haben. Wer sich nicht beteiligt, verliert also Mitspracherecht, obwohl er gebunden wird.
Frage: Gibt es eine besondere Empfehlung für kleinere Privatanleger?
Michael Iwanow: Für Privatanleger ist es besonders wichtig, sich nicht allein auf die Darstellung der Emittentin zu verlassen. Die Passage, dass der Abschnitt „Hintergrund zur Abstimmung“ nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet ist, sollte ernst genommen werden. Ich empfehle, sich bei Zweifeln an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden oder sich einer Anlegerinitiative anzuschließen, um Stimmgewicht zu bündeln.
Frage: Was halten Sie persönlich von den vorgeschlagenen Änderungen?
Michael Iwanow: Die quartalsweise Auszahlung der Zinsen kann für Anleger attraktiv wirken, senkt aber auch die Planbarkeit für die Emittentin – und könnte bei Liquiditätsproblemen problematisch werden. Der Wechsel bei den Sicherheiten wirft für mich mehr Fragen als Antworten auf. Insgesamt sehe ich Beratungsbedarf, bevor man hier guten Gewissens zustimmen kann.
Frage: Letzte Frage – was sollten Anleger jetzt konkret tun?
Michael Iwanow:
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Den Abstimmungstext genau lesen.
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Nachweis und Sperrvermerk rechtzeitig bei der Bank anfordern.
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Eine rechtliche Einschätzung einholen.
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Wenn gewünscht, Gegenanträge rechtzeitig stellen.
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Nicht untätig bleiben.
Vielen Dank, Herr Iwanow, für diese klaren Worte.
Michael Iwanow: Sehr gern. Es geht hier um das Geld und die Rechte der Anleger – also ums Prinzip.
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