Startseite Allgemeines Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zu den BGH-Urteilen vom 28. Januar 2025
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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zu den BGH-Urteilen vom 28. Januar 2025

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Interviewer: Herr Högel, der Bundesgerichtshof hat heute mehrere Urteile im Pauschalreiserecht gefällt. Was ist die zentrale Entscheidung?

Maurice Högel: Der BGH hat klargestellt, dass für die Frage, ob ein Reisender bei einem Rücktritt von der Reise ohne Stornokosten davonkommt, allein die Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts relevant sind. Ereignisse, die erst danach eintreten – wie ein später verhängtes Einreiseverbot oder eine offizielle Reiseabsage durch den Veranstalter – dürfen nicht berücksichtigt werden. Das folgt aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr.

Interviewer: Welche Auswirkungen hat das auf Reisende, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Reisen storniert haben?

Maurice Högel: Für viele Reisende, die frühzeitig storniert haben, kann das bedeuten, dass sie auf ihren Stornokosten sitzen bleiben. In den verhandelten Fällen hatten die Kläger ihre Reisen bereits vor dem Inkrafttreten von Einreiseverboten oder offiziellen Absagen storniert. Die Gerichte müssen nun prüfen, ob es zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend Anzeichen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gab. Das könnte beispielsweise durch staatliche Maßnahmen wie Schulschließungen oder die Absage von Großveranstaltungen begründet sein – allerdings nicht allein durch eine allgemeine Unsicherheit wegen der Pandemie.

Interviewer: Besonders im Verfahren X ZR 53/21 ging es um eine Reise nach Japan. Hier argumentierte das Landgericht, dass die damaligen Maßnahmen in Japan keine außergewöhnlichen Umstände darstellten. Der BGH sieht das kritisch. Warum?

Maurice Högel: Das Landgericht hatte sich stark darauf fokussiert, dass es zum Zeitpunkt des Rücktritts noch keine massenhafte Infektionswelle in Japan gab. Der BGH hält das für zu eng gefasst. Entscheidend ist nicht nur die aktuelle Lage, sondern auch die Frage, ob bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise erheblich beeinträchtigt würde. Die umfangreichen Maßnahmen der japanischen Regierung – etwa Schulschließungen und Veranstaltungsabsagen – hätten darauf hindeuten können, dass sich die Lage weiter verschärfen würde. Diese Einschätzung muss das Landgericht nun erneut prüfen.

Interviewer: Im zweiten Verfahren, X ZR 3/22, hatte der Kläger seine Kreuzfahrt storniert, bevor der Veranstalter sie abgesagt hat. Wäre er besser beraten gewesen, einfach abzuwarten?

Maurice Högel: Ja, rückblickend wäre das wohl die bessere Entscheidung gewesen. Hätte der Kläger gewartet, bis die Reise offiziell abgesagt wurde, hätte er sein Geld ohne Diskussion zurückbekommen. Da er jedoch selbst frühzeitig zurückgetreten ist, muss nun geklärt werden, ob die damaligen Umstände seinen Rücktritt ohne Stornogebühren rechtfertigten. Die Gerichte hatten ihm bislang Recht gegeben, doch nach der heutigen Entscheidung des BGH muss das erneut geprüft werden.

Interviewer: Was bedeutet das Urteil für zukünftige Reisende? Welche Lehren lassen sich daraus ziehen?

Maurice Högel: Die wichtigste Lehre ist, dass Reisende gut überlegen sollten, wann sie von einer Reise zurücktreten. Wenn ein Reisender ohne Stornokosten aussteigen will, muss er nachweisen, dass bereits im Zeitpunkt seines Rücktritts außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Reise erheblich beeinträchtigt hätten. Spätere Entwicklungen spielen keine Rolle. Wer sicher sein will, sollte daher möglichst abwarten, ob der Reiseveranstalter selbst die Reise absagt – dann gibt es in der Regel eine vollständige Rückerstattung.

Interviewer: Eine letzte Frage: Was raten Sie Reisenden, die sich in einer ähnlichen Situation befinden?

Maurice Högel: Wer eine Reise stornieren möchte, sollte sich gut informieren und idealerweise anwaltlichen Rat einholen. Besonders wichtig ist es, alle Entwicklungen am Zielort genau zu beobachten und sich nicht nur auf vage Befürchtungen zu verlassen. In vielen Fällen kann es sich lohnen, mit dem Veranstalter über eine Umbuchung oder eine gütliche Einigung zu verhandeln. Und grundsätzlich gilt: Wer abwartet, bis der Veranstalter selbst absagt, hat meist die besseren Karten.

Interviewer: Herr Högel, vielen Dank für das Gespräch!

Maurice Högel: Sehr gerne!

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