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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur vorläufigen Insolvenz der Vierte Interhomes Invest GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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(Aktenzeichen 532 IN 13/25 – Amtsgericht Bremen)


Frage: Herr Reime, das Amtsgericht Bremen hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Vierte Interhomes Invest GmbH & Co. KG angeordnet. Was bedeutet das konkret für die Anleger?

Jens Reime:
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung heißt zunächst, dass die Gesellschaft selbst keine freien Verfügungen über ihr Vermögen mehr treffen darf. Sämtliche Zahlungen und Transaktionen müssen jetzt vom vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden. Das ist ein wichtiger Schutzmechanismus, damit kein Vermögen beiseitegeschafft wird und die Gläubiger – also auch die Anleger – am Ende leer ausgehen.


Frage: Welche ersten Schritte sollten betroffene Anleger jetzt unternehmen?

Jens Reime:
Zunächst sollten Anleger prüfen, in welcher Form sie investiert sind. Viele Beteiligte sind Kommanditisten oder Nachrangdarlehensgeber. Das ist rechtlich ein großer Unterschied. Wer als Kommanditist beteiligt ist, ist zugleich Mitunternehmer und muss damit rechnen, dass Ausschüttungen aus den vergangenen Jahren gegebenenfalls zurückgefordert werden.
Wer dagegen ein Darlehen gegeben hat, sollte seine Forderung frühzeitig sichern. Ich empfehle, sämtliche Unterlagen – Verträge, Zeichnungsscheine, Kontoauszüge und Schriftverkehr – jetzt geordnet zusammenzustellen, um sie später beim Insolvenzverwalter einzureichen.


Frage: Wie geht das Verfahren jetzt weiter?

Jens Reime:
Der vorläufige Insolvenzverwalter, in diesem Fall Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner aus Bremen, wird nun zunächst eine Bestandsaufnahme machen. Das heißt: Wie viel Vermögen ist tatsächlich vorhanden, welche Projekte laufen noch, welche Ansprüche bestehen gegen Dritte?
Er wird außerdem prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wenn das bestätigt wird, folgt die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erst dann können Gläubiger ihre Forderungen offiziell anmelden.


Frage: Gibt es bereits Hinweise, ob Anleger mit einem Totalverlust rechnen müssen?

Jens Reime:
Das kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös sagen. Entscheidend wird sein, ob werthaltige Immobilien oder Beteiligungen vorhanden sind. Bei vielen dieser Fondsstrukturen gilt jedoch: Ein erheblicher Teil des Anlegergeldes ist in Projektgesellschaften oder laufende Bauprojekte geflossen – und deren Verwertung ist oft schwierig. Anleger sollten also realistisch bleiben: Die Chancen auf eine vollständige Rückzahlung sind erfahrungsgemäß gering.


Frage: Welche Fristen müssen Anleger jetzt beachten?

Jens Reime:
Aktuell läuft noch keine Forderungsanmeldung, weil das Verfahren erst vorläufig ist. Sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung beschließt, wird im Bundesanzeiger ein Termin zur Forderungsanmeldung bekannt gegeben. Diese Frist beträgt in der Regel zwischen vier und sechs Wochen. Wer dann untätig bleibt, riskiert, dass seine Forderung nur verspätet berücksichtigt wird.


Frage: Was raten Sie betroffenen Anlegern ganz konkret?

Jens Reime:

  1. Ruhig bleiben, aber zügig handeln.

  2. Unterlagen sichern und sortieren.

  3. Keine Zahlungen oder Rücksendungen leisten, bevor nicht klar ist, ob eine Rückforderung rechtlich begründet ist.

  4. Juristische Beratung in Anspruch nehmen. Ein auf Anlegerrecht spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen – zum Beispiel gegen die Initiatoren oder Vermittler.


Frage: Wird sich eine Anlegergemeinschaft lohnen?

Jens Reime:
Definitiv ja. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, wenn sich betroffene Anleger zusammenschließen. Das ermöglicht eine koordinierte Interessenvertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Verantwortlichen. Außerdem können gemeinsame Gutachten oder rechtliche Schritte kostengünstiger organisiert werden.


Fazit von Jens Reime:
„Die vorläufige Insolvenz der Vierte Interhomes Invest GmbH & Co. KG ist ein ernstes Signal. Anleger sollten sich jetzt rechtlich beraten lassen und ihre Ansprüche sichern. Wer frühzeitig aktiv wird, verbessert seine Chancen, zumindest einen Teil seines eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten.“


 

 

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532 IN 13/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vierte Interhomes Invest GmbH & Co. KG, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRA 28482 HB), vertr. d.: 1. Vierte Interhomes Invest Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Yasemin Patricia Grabbe, (Geschäftsführerin), 1.2. Frank Vierkötter, (Geschäftsführer), ist am 27.10.2025 um 08:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.willmerkoester.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 27.10.2025

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