Redaktion: Herr Reime, die ProReal Europa 10 GmbH hat nun offiziell bekannt gegeben, dass Anleger mit einem nahezu vollständigen Zahlungsausfall rechnen müssen. Was bedeutet das konkret für die betroffenen Anleger?
RA Jens Reime: Das ist ein harter Schlag für alle Investoren. Die Mitteilung nach § 11a Vermögensanlagengesetz zeigt klar: Die Emittentin kann nicht einmal 5 % des investierten Kapitals zurückzahlen. Zinsen? Gibt es keine mehr. Das bedeutet faktisch einen Totalausfall – oder sagen wir: einen Fast-Totalausfall. Nur ein Bruchteil wird überhaupt noch fließen, und das auch erst bis Mitte 2027. Das ist für viele ein bitteres Erwachen.
Redaktion: Hintergrund ist offenbar ein gescheiterter Insolvenzplan und ein anschließender Forderungsverkauf. Können Sie das juristisch einordnen?
RA Jens Reime: Ja. Die ProReal Europa 10 GmbH hatte nahezu das gesamte Anlegerkapital als Darlehen an eine einzige Projektgesellschaft gegeben – ein typisches Klumpenrisiko. Als diese Gesellschaft in Insolvenz ging, versuchte man, über den Insolvenzplan einen Teil des Kapitals zu retten. Doch das ist gescheitert. Also hat man die Forderungen direkt verkauft – allerdings unter Wert. Die Erlöse liegen zwar über dem, was im Insolvenzplan zu holen gewesen wäre, aber sie reichen bei Weitem nicht aus, um die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen.
Redaktion: Was raten Sie betroffenen Anlegern nun konkret?
RA Jens Reime: Wer hier investiert hat, sollte jetzt handeln. Zwar ist der Schaden bereits entstanden, aber Anleger können prüfen lassen, ob Haftungsansprüche bestehen – zum Beispiel gegen Vermittler oder Berater, die über das Totalverlustrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Auch der Prospekt könnte angreifbar sein, wenn dort Risiken nicht ausreichend beschrieben wurden. Wichtig ist: Anleger sollten sich rechtlich beraten lassen, um mögliche Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche nicht durch Fristversäumnisse zu verlieren.
Redaktion: Gibt es Hoffnung auf weitere Zahlungen über die angekündigten 5 % hinaus?
RA Jens Reime: Realistisch betrachtet: Nein. Die Emittentin hat selbst erklärt, dass keine weiteren Einnahmen mehr erwartet werden. Es wird in Etappen ein Restbetrag ausgezahlt – mehr nicht. Anleger müssen sich jetzt wirklich mit dem Thema Totalverlust befassen.
Redaktion: Noch eine abschließende Frage: Ist das ein Einzelfall – oder sehen Sie hier ein Muster?
RA Jens Reime: Es ist leider kein Einzelfall. Strukturell ist das Problem typisch für sogenannte Schwarmfinanzierungen oder Vermögensanlagen mit genussscheinähnlichem Charakter. Intransparente Konstruktionen, verbunden mit Projektfinanzierungen und oft zu optimistischen Versprechen. Anlegern wird suggeriert, sie würden sicher und renditestark investieren – in Wahrheit stehen sie ganz hinten, wenn es hart auf hart kommt.
Redaktion: Vielen Dank für die Einschätzung, Herr Reime.
RA Jens Reime: Gern. Anleger sollten wachsam bleiben und ihre Rechte nicht kampflos aufgeben.
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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG 1. Betreff: 2. Name des veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift: 3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts: 4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß§ lla Absatz 1 VermAnlG: Infolge des Forderungsverkaufs wird die Emittentin über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Einnahmen erzielen und daher in Abhängigkeit von ihren fortlaufenden Kosten bezogen auf den Nominalbetrag der Vermögensanlage weniger als 5% an die Anleger zahlen können. Zahlungen auf bereits entstandene oder noch entstehende Zinsansprüche der Anleger wird die Emittentin nicht leisten können. 5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände: 6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt: 7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt: 8. Hinweis: |
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG1. Betreff: 2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift: 3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts: 4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß§ 11a Absatz 1 VermAnlG: 5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände: 6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt: 7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern 8. Hinweis: |
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