Frage: Herr Reime, der Wiener Edelsteinhändler The Natural Gem GmbH hat Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für deutsche Anleger?
Jens Reime: Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich ein Insolvenzverfahren in Österreich auch auf Gläubiger in Deutschland auswirken kann – insbesondere wenn Produkte, wie in diesem Fall, grenzüberschreitend vertrieben wurden. Betroffene deutsche Anleger müssen nun genau prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen offenstehen und welche Risiken mit der weiteren Abwicklung verbunden sind.
Frage: Es gibt Hinweise, dass im Zusammenhang mit der Edelsteinvermarktung sogenannte Rückkaufverpflichtungen bestanden. Wie bewerten Sie diese?
Reime: Rückkaufverpflichtungen im Zusammenhang mit Sachwertinvestments sind äußerst sensibel. Wenn ein Anbieter dem Kunden bei Vertragsabschluss eine feste Rückzahlung in Aussicht stellt, kann dies unter Umständen den Charakter eines Vermögensanlageprodukts annehmen – und damit unter die Regulierung durch das Vermögensanlagengesetz fallen. Das wäre dann nicht nur ein zivilrechtliches Thema, sondern unter Umständen auch ein aufsichtsrechtliches.
Frage: Muss sich Ihrer Meinung nach die deutsche Finanzaufsicht – also die BaFin – mit dem Fall befassen?
Reime: Absolut. Wenn deutsche Kunden systematisch in ein Investmentmodell eingebunden wurden, das Rückzahlungsversprechen enthält, dann sollte sich die BaFin dringend mit der Konstruktion befassen. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass hier ein Vertrieb ohne die erforderlichen Prospekte oder Genehmigungen nach dem Vermögensanlagengesetz erfolgt ist. Das wäre ein ernstzunehmender Verstoß.
Frage: Kunden sollen offenbar nun auf Rückzahlungsansprüche verzichten oder ihnen wird dies nahegelegt. Was halten Sie davon?
Reime: Davon kann ich nur abraten. In der jetzigen Situation, in der das Vertrauen ohnehin erschüttert ist, wäre es aus meiner Sicht fahrlässig, auf bestehende Ansprüche einfach zu verzichten. Ein solcher Schritt sollte nur nach eingehender rechtlicher Prüfung und mit voller Kenntnis der Konsequenzen erfolgen. Gerade wenn Rückkaufverpflichtungen bestehen oder versprochen wurden, könnten solche Ansprüche werthaltig sein – oder im Rahmen einer späteren rechtlichen Bewertung sogar stärker durchsetzbar.
Frage: Wie sollten betroffene Anleger jetzt konkret vorgehen?
Reime: Es empfiehlt sich, Ruhe zu bewahren und keinesfalls ohne anwaltliche Prüfung Verzichtserklärungen zu unterschreiben. Wichtig ist jetzt, sämtliche Vertragsunterlagen zu sichern, Korrespondenzen zu dokumentieren und sich mit anderen Betroffenen zu vernetzen. Ich halte es auch für sinnvoll, den Fall der BaFin zur Prüfung vorzulegen. Es geht hier nicht nur um die individuelle Durchsetzung von Forderungen, sondern auch um den Schutz künftiger Anleger.
Frage: Wie bewerten Sie die Rolle des Unternehmens angesichts der nun offengelegten Verbindlichkeiten?
Reime: Die Verbindlichkeiten in Höhe von rund 6,6 Millionen Euro und 42 betroffene Gläubiger deuten auf ein strukturelles Problem hin – kein Einzelfall, sondern möglicherweise eine systematisch angelegte Vertriebsform, bei der Rückflüsse nicht ausreichend gesichert waren. Das wirft Fragen zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht und zur Seriosität des Angebots auf. Genau deshalb sollte nun auch eine aufsichtsrechtliche Prüfung durch die BaFin erfolgen – zum Schutz der Anleger und zur Klärung, ob gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.
Fazit von RA Jens Reime:
Anleger sollten kritisch bleiben, ihre Rechte wahren und keine überstürzten Entscheidungen treffen. Der Fall The Natural Gem GmbH ist ein weiteres Beispiel dafür, wie wichtig Regulierung und Transparenz im Graumarktsegment sind. Ein Verzicht auf Ansprüche sollte nur gut geprüft und niemals vorschnell erfolgen – insbesondere dann, wenn Rückkaufverpflichtungen möglicherweise eine versteckte Vermögensanlage darstellen.
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