Redaktion: Herr Reime, das Amtsgericht Osnabrück hat am 11.07.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Sun Performance GmbH & Co. KG angeordnet. Was bedeutet das konkret für betroffene Verbraucher?
RA Jens Reime: Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet, dass das Unternehmen nicht mehr eigenständig über sein Vermögen verfügen darf – alle finanziellen Transaktionen müssen von der vorläufigen Insolvenzverwalterin, in diesem Fall Frau Rechtsanwältin Anna Kuleba, genehmigt werden. Für betroffene Verbraucher heißt das: Zahlungen an das Unternehmen dürfen jetzt nur noch in Abstimmung mit der Verwalterin erfolgen, sonst laufen sie Gefahr, ins Leere zu zahlen.
Redaktion: Was können Kunden oder Anleger tun, die Forderungen gegenüber Sun Performance haben?
Reime: Zunächst einmal sollten sich Betroffene nicht in Panik versetzen lassen, aber jetzt aktiv werden. Wer z. B. Anzahlungen geleistet oder offene Forderungen hat, sollte sämtliche Unterlagen sichern: Verträge, Zahlungsbelege, Schriftverkehr – alles, was die Geschäftsbeziehung dokumentiert.
Darüber hinaus empfehle ich, sich rechtzeitig in eine Gläubigerliste aufnehmen zu lassen, sobald das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird. Das erfolgt voraussichtlich nach Ablauf der vorläufigen Phase. Bis dahin kann man bereits Kontakt zur Kanzlei der vorläufigen Insolvenzverwalterin aufnehmen, um sich dort als potenzieller Gläubiger zu melden.
Redaktion: Gibt es eine Möglichkeit, rechtlich gegen den Beschluss vorzugehen?
Reime: Ja, formal gibt es die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, z. B. wenn ein Gläubiger die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück anzweifelt. Diese Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntmachung beim Gericht eingehen. Allerdings ist das in der Praxis eher selten und juristisch komplex – für den normalen Verbraucher kaum relevant oder erfolgversprechend.
Redaktion: Was raten Sie denjenigen, die bereits von Sun Performance kontaktiert wurden oder womöglich mit Rückzahlungen rechnen?
Reime: Vorsicht! Auch wenn Sie von alten Kontakten oder dem Unternehmen selbst kontaktiert werden, leisten Sie keine Zahlungen mehr ohne schriftliche Zustimmung der Insolvenzverwalterin. Und: Ignorieren Sie keine Post vom Gericht oder von der Verwalterin. Wichtig ist jetzt, den eigenen Anspruch zu sichern und frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen – vor allem bei größeren Beträgen oder komplizierten Vertragsverhältnissen.
Redaktion: Wie kann man die Insolvenzverwalterin erreichen?
Reime: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Anna Kuleba
Kanzlei Schoofs & Partner
Kollegienwall 3–4, 49074 Osnabrück
Tel.: 0541 / 1817-0
E-Mail: akuleba@schoofspartner.de
Web: www.schoofspartner.de
Wer betroffen ist, sollte sich schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts dorthin wenden.
Redaktion: Vielen Dank, Herr Reime.
RA Jens Reime: Gern. Ich rate allen Betroffenen: Nicht abwarten, sondern aktiv werden und Ansprüche dokumentieren. Insolvenz heißt nicht automatisch Totalverlust – aber nur wer handelt, hat eine Chance auf Rückzahlung.
Kommentar hinterlassen