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Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zur Verwertung von „EncroChat“-Daten im Strafverfahren

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Frage: Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass „EncroChat“-Daten auch für frühere Fälle des Cannabishandels verwertet werden dürfen – obwohl sich die Gesetzeslage seitdem geändert hat. Was bedeutet das für laufende und zukünftige Verfahren?

Daniel Blazek: Diese Entscheidung bestätigt im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwertbarkeit von „EncroChat“-Daten. Wichtig ist, dass es nicht darauf ankommt, wie die Straftat heute eingestuft wird, sondern wie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Datenanforderung war. Damals galt der Handel mit größeren Mengen Cannabis als Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 29a BtMG), sodass die Daten rechtmäßig erlangt wurden. Das bedeutet für Angeklagte, die in ähnlichen Verfahren auf ein Beweisverwertungsverbot gehofft haben, dass sich ihre Chancen erheblich verschlechtern.

Frage: Das Landgericht Berlin hatte die EncroChat-Daten für unverwertbar erklärt, weil das neue Cannabisgesetz eine so gravierende Ermittlungsmaßnahme nicht mehr zulassen würde. Warum sieht der Bundesgerichtshof das anders?

Daniel Blazek: Der BGH sagt ganz klar: Die Verwertbarkeit von Beweisen hängt nicht von späteren Gesetzesänderungen ab. Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Datenerhebung und -übermittlung. Damals waren Online-Durchsuchungen oder vergleichbare Eingriffe zulässig. Deshalb kann man heute nicht sagen: „Weil das neue Recht milder ist, hätten die Daten gar nicht erhoben werden dürfen.“ Solche Rückwirkungen auf die Beweisverwertung lehnt der BGH ab.

Frage: Bedeutet das, dass künftig alle „EncroChat“-Daten ohne Einschränkungen in deutschen Strafverfahren genutzt werden können?

Daniel Blazek: Nicht ganz. Der BGH stellt klar, dass die Rechtsmäßigkeit der Datenübermittlung geprüft werden muss. Hier spielen sowohl deutsches Strafprozessrecht als auch europäisches Recht eine Rolle. Die zentrale Frage ist immer: Waren die Daten nach damaligem Recht rechtmäßig erhoben und übermittelt? In diesem Fall war die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), mit der Deutschland die Daten von Frankreich angefordert hat, rechtskonform. Wären die Daten aber beispielsweise durch eine Maßnahme erlangt worden, die auch damals nicht erlaubt gewesen wäre, könnte ein Verwertungsverbot greifen.

Frage: Das klingt nach einer endgültigen Entscheidung. Gibt es trotzdem noch Argumente für Verteidiger, um „EncroChat“-Daten aus Verfahren herauszuhalten?

Daniel Blazek: Theoretisch ja, aber es wird schwieriger. Verteidiger können weiterhin prüfen, ob die konkrete Datenübermittlung im Einzelfall tatsächlich rechtmäßig war. Es gibt immer noch offene Fragen zur Zusammenarbeit zwischen den französischen Behörden und Europol sowie zur technischen Umsetzung der Überwachung. Aber rein auf die Gesetzesänderung beim Cannabis-Handel zu setzen, wird nicht mehr funktionieren.

Frage: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil über den konkreten Fall hinaus?

Daniel Blazek: Es festigt die Verwertbarkeit von „EncroChat“-Daten insgesamt. Für Verfahren, in denen es um schwerere Straftaten wie organisierten Drogenhandel oder Waffenhandel geht, ist das Urteil eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Gleichzeitig ist es eine klare Absage an die Hoffnung, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung Beweise automatisch unverwertbar macht.

Frage: Also eine schlechte Nachricht für viele Angeklagte?

Daniel Blazek: Zumindest für diejenigen, die gehofft hatten, dass sich die Gesetzesänderung beim Cannabis-Handel rückwirkend auf ihre Fälle auswirkt. Wer wegen „EncroChat“-Daten verurteilt wurde oder noch vor Gericht steht, kann sich jetzt kaum noch darauf berufen. Für Verteidiger bedeutet das, dass sie ihre Strategie überdenken müssen.

Frage: Herr Blazek, vielen Dank für Ihre Einschätzung!

Daniel Blazek: Sehr gern.

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