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Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zur BaFin-Maßnahme gegen die Von Hauff Holding GmbH

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Frage: Herr Blazek, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Von Hauff Holding GmbH die Ausübung ihrer Stimmrechte an einem Kreditinstitut untersagt und einen Zustimmungsvorbehalt für die Verfügung über Anteile angeordnet. Was bedeutet das konkret?

Daniel Blazek: Die BaFin greift hier zu einem ihrer schärfsten Instrumente im Bereich der Bankenaufsicht. Die Untersagung der Stimmrechtsausübung bedeutet, dass die Von Hauff Holding GmbH zwar formal noch Anteile an dem Kreditinstitut hält, aber keinerlei Einfluss mehr auf dessen Geschäftspolitik oder Entscheidungsprozesse nehmen darf. Der Zustimmungsvorbehalt bei der Anteilsveräußerung bedeutet, dass das Unternehmen die Anteile nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der BaFin verkaufen darf – ein schwerwiegender Eingriff.

Frage: Was ist der Hintergrund dieser Maßnahme?

Blazek: Nach den öffentlich zugänglichen Informationen wurde offenbar versucht, die gesetzlichen Schwellenwerte für bedeutende Beteiligungen gezielt zu unterlaufen – durch sogenannte „gestückelte Verkäufe“ an einen Zwischenerwerber. Dieser wiederum hat die Anteile weitergereicht, mutmaßlich um die Aufsicht zu umgehen. Das ist hochproblematisch, denn das sogenannte Inhaberkontrollverfahren ist dafür da, die Zuverlässigkeit und Integrität von Anteilseignern bei Banken zu überprüfen. Wer es umgeht, stellt letztlich die Integrität des Finanzsystems infrage.

Frage: Welche Konsequenzen hat das für die Von Hauff Holding GmbH?

Blazek: Zunächst ist das ein klarer Reputationsschaden. Die Maßnahme ist bestandskräftig, das heißt: Es gab entweder keinen Widerspruch oder dieser wurde zurückgewiesen. Die BaFin hat also ihre Entscheidung durchgesetzt. Zudem könnte das Unternehmen künftig bei anderen Beteiligungsvorhaben als unzuverlässig gelten, was eine Art „Aufsichtssperre“ mit sich bringen kann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass strafrechtliche Ermittlungen wegen möglicher Falschangaben gegenüber der BaFin folgen – das ist eine Straftat.

Frage: Und wie sieht es mit der Rolle des sogenannten „Zwischenerwerbers“ aus?

Blazek: Auch hier dürfte die BaFin genau hinschauen. Wer als Strohmänner oder Tarnfiguren im Beteiligungskonstrukt fungiert, macht sich womöglich selbst haftbar – sei es wegen Beihilfe zur Umgehung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder wegen Verstößen gegen das Kreditwesengesetz. Eine gestückelte Transaktion zur Umgehung der Beteiligungsgrenzen ist nichts anderes als ein Umgehungsgeschäft – und das lässt die BaFin nicht durchgehen.

Frage: Was bedeutet das alles für andere Anteilseigner oder Kunden des betroffenen Kreditinstituts?

Blazek: Für Kunden ist zunächst wichtig: Das Kreditinstitut ist weiterhin handlungsfähig. Die Maßnahme betrifft den Anteilseigner, nicht das operative Geschäft. Dennoch sollten insbesondere institutionelle Anleger oder Geschäftspartner wachsam sein. Es ist davon auszugehen, dass die BaFin auch im Institut selbst genauer hinschauen wird – insbesondere, ob interne Kontrollmechanismen funktioniert haben oder ob das Management bei der Transaktion möglicherweise Mitwisser war.

Frage: Herr Blazek, was raten Sie Unternehmen, die sich an Banken beteiligen wollen?

Blazek: Ganz klar: Wer mehr als 10 % erwerben oder verkaufen will, sollte frühzeitig rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rat einholen. Die Regeln zur bedeutenden Beteiligung nach § 2c KWG sind klar, aber komplex – und Verstöße werden empfindlich sanktioniert. Inhaberkontrolle ist keine Formsache, sondern ein zentrales Aufsichtsinstrument. Wer versucht, das zu umgehen, riskiert nicht nur das Investment, sondern auch den guten Ruf.

Frage: Vielen Dank für das Gespräch!

Blazek: Sehr gerne.

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