Frage:
Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen nicht sofort nach dem Ausgleich löschen müssen. Was bedeutet das Urteil konkret?
Daniel Blazek:
Das Urteil stellt klar, dass private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Daten über Zahlungsstörungen auch nach dem Ausgleich der Forderung weiter speichern dürfen – und zwar für einen bestimmten Zeitraum. Anders als beim öffentlichen Schuldnerverzeichnis, wo die Einträge bei vollständiger Zahlung sofort zu löschen sind, gelten hier andere Maßstäbe.
Frage:
Warum macht der Bundesgerichtshof hier einen Unterschied zwischen Daten aus öffentlichen Registern und solchen, die von Vertragspartnern der Auskunftei stammen?
Blazek:
Der entscheidende Punkt ist die Herkunft der Daten. Im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um Daten, die aus einem öffentlichen Register übernommen wurden. Das jetzige Urteil betrifft hingegen Informationen, die Auskunfteien direkt von ihren Vertragspartnern – etwa Banken oder Inkassounternehmen – erhalten haben. Diese Daten unterliegen einer eigenständigen Interessenabwägung.
Frage:
Wie lange dürfen diese Daten denn gespeichert werden?
Blazek:
Grundsätzlich sieht eine von der Datenschutzaufsicht genehmigte Regelung eine Speicherfrist von drei Jahren nach Forderungsausgleich vor. Es gibt aber auch eine verkürzte Frist von 18 Monaten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – zum Beispiel, wenn keine weiteren Negativmerkmale gemeldet wurden und die Forderung zügig – innerhalb von 100 Tagen – beglichen wurde.
Frage:
Das Berufungsgericht hatte zuvor Schadenersatz zugesprochen. Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben. Heißt das, es gibt keinen Anspruch auf Schadenersatz?
Blazek:
Nicht unbedingt. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muss nun klären, ob die Daten im konkreten Fall zu lange gespeichert wurden und ob daraus tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist also weiterhin möglich, wenn die Speicherung im Einzelfall nicht gerechtfertigt war.
Frage:
Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher? Müssen sie sich Sorgen machen, dass ihre Kreditwürdigkeit länger beeinträchtigt bleibt?
Blazek:
Das Urteil betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verbraucher haben nach wie vor die Möglichkeit, eine frühzeitige Löschung zu verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihr Löschinteresse besonders gewichtig machen. Gleichzeitig stärkt das Urteil aber auch das berechtigte Interesse der Wirtschaft an verlässlichen Informationen über Zahlungsausfälle.
Frage:
Was raten Sie Verbrauchern, die ihre Schulden ausgeglichen haben und dennoch feststellen, dass negative Einträge weiter gespeichert sind?
Blazek:
Zunächst sollte man Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine frühzeitige Löschung erfüllt sind. Falls ja, kann man eine Löschung verlangen. Lehnt die Auskunftei ab, kann man sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden oder notfalls den Rechtsweg beschreiten.
Frage:
Und was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Wirtschaftsauskunfteien?
Blazek:
Für Auskunfteien bringt das Urteil Rechtssicherheit: Sie dürfen Daten zu Zahlungsstörungen auch über den Ausgleich hinaus speichern – wenn sie sich an genehmigte Verhaltensregeln halten und die Interessenabwägung sorgfältig vornehmen. Unternehmen, die solche Daten melden, sollten darauf achten, dass sie korrekt, aktuell und vollständig sind, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Blazek.
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