Redaktion: Frau Bontschev, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die frühere Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht für Versandapotheken aus dem EU-Ausland galt. Was bedeutet das?
RAin Kerstin Bontschev: Das Urteil stellt klar: Die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel konnte nicht auf ausländische Versandapotheken angewendet werden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig sind – in diesem Fall war es eine Apotheke aus den Niederlanden. Der BGH folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der schon 2016 entschieden hatte, dass eine solche Preisbindung den freien Warenverkehr innerhalb der EU unzulässig einschränkt.
Redaktion: Worum ging es im konkreten Streitfall?
Bontschev: Die niederländische Versandapotheke hatte deutschen Patienten beim Einlösen von Rezepten Bonuszahlungen angeboten – entweder in bar oder als Prämien. Ein bayerischer Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und klagte auf Unterlassung. In den Vorinstanzen hatte er auch noch Erfolg.
Redaktion: Warum hat der BGH diese Entscheidungen jetzt gekippt?
Bontschev: Weil die Preisbindung zwar gegen das Arzneimittelgesetz verstößt, aber dieses wiederum im Widerspruch zum EU-Recht steht – und europäisches Recht geht nationalem Recht vor. Der Kläger konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass die Preisbindung wirklich notwendig ist, um die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten in Deutschland sicherzustellen. Es fehlten schlicht belastbare Daten oder Studien.
Redaktion: Welche Signalwirkung hat das Urteil?
Bontschev: Es unterstreicht einmal mehr, dass nationale Schutzmaßnahmen in einem gemeinsamen Binnenmarkt europarechtskonform gestaltet und mit harten Fakten begründet sein müssen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Es zeigt auch: Patientinnen und Patienten dürfen grundsätzlich von Wettbewerb profitieren – selbst bei sensiblen Bereichen wie dem Arzneimittelvertrieb.
Redaktion: Hat das Urteil noch praktische Relevanz?
Bontschev: Ja, aber eingeschränkt. Die Preisbindung wurde 2020 ohnehin reformiert, sodass sie heute nicht mehr in dieser Form gilt. Dennoch ist das Urteil wichtig – insbesondere für ältere Verfahren oder Fälle, in denen es um Altansprüche geht. Und es ist ein Signal an den Gesetzgeber, bei künftigen Regulierungen EU-rechtskonform und faktenbasiert vorzugehen.
Redaktion: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Frau Bontschev.
Bontschev: Sehr gern.
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