Interviewer: Frau Rechtsanwältin Bontschev, die KWAG Holding AG möchte sich auf der kommenden Hauptversammlung die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einholen. Was bedeutet das konkret?
Rechtsanwältin Bontschev:
Der Beschlussvorschlag zielt darauf ab, den Vorstand nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zu 10 % des Grundkapitals in Form eigener Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 26. November 2030. Der Rückkauf kann sowohl über öffentliche Kaufangebote als auch über individuelle Vereinbarungen mit Aktionären erfolgen. Damit verschafft sich die Gesellschaft einen flexiblen Handlungsspielraum für künftige strategische Entscheidungen.
Interviewer: Warum ist der Rückkauf eigener Aktien für eine Gesellschaft überhaupt interessant?
Rechtsanwältin Bontschev:
Das Instrument hat verschiedene Vorteile. Eigene Aktien können beispielsweise zur Finanzierung von Unternehmensübernahmen oder Beteiligungen genutzt werden. Ebenso lassen sich Mitarbeiterbeteiligungsprogramme umsetzen oder Kapitalmaßnahmen vorbereiten, etwa durch Einziehung von Aktien zur Kapitalherabsetzung. Zudem kann ein Aktienrückkauf das Vertrauen in die Stabilität der Gesellschaft stärken und den Wert der verbleibenden Aktien fördern.
Interviewer: Der Beschluss erlaubt auch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
Rechtsanwältin Bontschev:
Der Ausschluss des Bezugsrechts ist nach dem Aktiengesetz zulässig, wenn er im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft erfolgt und der Aufsichtsrat zustimmt. Das bedeutet: Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien unter bestimmten Voraussetzungen ohne Beteiligung der übrigen Aktionäre weiterveräußern oder als Gegenleistung bei Beteiligungserwerben einsetzen.
Solche Maßnahmen greifen jedoch in die Rechte der Aktionäre ein und müssen deshalb besonders sorgfältig begründet und dokumentiert werden. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung Bericht zu erstatten – das sorgt für Transparenz.
Interviewer: Wie sollten Anleger und Aktionäre diese geplante Maßnahme einschätzen?
Rechtsanwältin Bontschev:
Grundsätzlich ist eine solche Ermächtigung nichts Ungewöhnliches. Viele Gesellschaften sichern sich damit die Möglichkeit, flexibel auf Markt- oder Unternehmensentwicklungen reagieren zu können. Positiv ist das insbesondere dann, wenn Rückkäufe oder Verwendungen der Aktien im Sinne einer soliden Unternehmensstrategie erfolgen. Kritisch wäre es nur, wenn der Rückkauf zur Machtsicherung einzelner Anteilseigner oder zur Verwässerung von Stimmrechten genutzt würde. Aktionäre sollten also beobachten, wie die KWAG Holding AG diese Befugnis künftig tatsächlich einsetzt.
Interviewer: Da die KWAG Holding AG nicht börsennotiert ist, erfolgen einige Angaben freiwillig. Spielt das aus rechtlicher Sicht eine Rolle?
Rechtsanwältin Bontschev:
Nicht unmittelbar. Auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften müssen die gesetzlichen Vorgaben für Hauptversammlungen einhalten. Die freiwillige Aufnahme von Regelungen, die sonst nur bei börsennotierten Gesellschaften üblich sind, zeigt jedoch Transparenz und Verantwortungsbewusstsein. Das ist ein positives Signal gegenüber den Aktionären und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Interviewer: Vielen Dank, Frau Rechtsanwältin Bontschev, für die ausführlichen rechtlichen Einschätzungen zur bevorstehenden Hauptversammlung der KWAG Holding AG.
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