Herr Blazek, die BaFin hat der Babcock Pensionskasse die Geschäftserlaubnis entzogen. Was steckt hinter diesem Schritt?
Blazek:
Das ist ein gravierender, aber in diesem Fall wenig überraschender Schritt. Die Babcock Pensionskasse hatte bereits seit 2005 ein Neugeschäftsverbot. Die heutige Entscheidung ist also nicht der plötzliche Zusammenbruch eines aktiven Unternehmens, sondern eher der letzte Schritt in einem langen regulatorischen Prozess.
Entscheidend ist: Die Kasse konnte zuletzt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllen. Zudem wurde kein realistischer Finanzierungsplan vorgelegt, um diese Unterdeckung zu beheben. In einem solchen Fall bleibt der BaFin letztlich nichts anderes übrig, als die Erlaubnis zu widerrufen – das schreibt das Versicherungsaufsichtsgesetz klar vor.
Was bedeutet das konkret für die Versicherten? Müssen sie um ihre Leistungen fürchten?
Blazek:
Die gute Nachricht ist: Bestehende Verträge bleiben grundsätzlich gültig und werden weiterhin abgewickelt. Der Widerruf bedeutet nicht, dass jetzt sämtliche Leistungen entfallen. Es dürfen lediglich keine neuen Verträge mehr abgeschlossen und bestehende nicht mehr erhöht oder verlängert werden.
Aber klar ist auch: Wenn eine Pensionskasse finanziell angeschlagen ist und es keine Sanierungsperspektive gibt, besteht ein Restrisiko für die Leistungsfähigkeit – insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen wie Rentenzahlungen. Die Leistungen könnten gekürzt werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Gibt es einen Schutzschirm wie bei Lebensversicherungen?
Blazek:
Nein. Pensionskassen gelten als Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und unterliegen nicht der Sicherungseinrichtung Protektor, die bei Lebensversicherern greift. Das ist für viele ein überraschender Punkt.
Allerdings gibt es auch bei Pensionskassen eine aufsichtsrechtlich überwachte Abwicklung, bei der die BaFin sicherstellen muss, dass die Abwicklung geordnet verläuft und die Versicherten so gut wie möglich geschützt werden. Eine Kürzung von Leistungen ist dabei nur in engen rechtlichen Grenzen möglich – beispielsweise nach Genehmigung durch die Aufsicht und gegebenenfalls durch den Arbeitgeber gestützt.
Was raten Sie betroffenen Versicherten?
Blazek:
Zunächst: Nicht in Panik verfallen. Der Widerruf betrifft das Neugeschäft – nicht automatisch den Bestand. Versicherte sollten jetzt aber ihre Verträge prüfen lassen, um zu verstehen, was im konkreten Fall auf sie zukommt.
Falls der Arbeitgeber weiterhin existiert und die Zusage über ihn lief, könnte dieser zur Nachschusspflicht herangezogen werden, falls Leistungen nicht mehr vollständig erbracht werden können. Daher ist auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat sinnvoll.
Und aus Sicht des Marktes? Welche Signalwirkung hat dieser Fall?
Blazek:
Die Entscheidung zeigt erneut, dass auch etablierte Versorgungseinrichtungen nicht immun gegen wirtschaftliche Schieflagen sind – insbesondere in Zeiten niedriger Zinsen und hoher regulatorischer Anforderungen.
Für den Markt ist das ein weiterer Hinweis darauf, dass Pensionskassen stärker denn je unter Beobachtung stehen. Arbeitgeber sollten bei der Auswahl von Versorgungsträgern sehr genau hinschauen – und im Zweifel eher auf größere oder stärker regulierte Einrichtungen setzen.
Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.
Blazek:
Sehr gerne.
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