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Internettauschbörsen von RechtsanwältinAnja Bleck-Kentgens

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Die Frage der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die nachweislich entweder von ihm selbst oder über dessen Anschluss durch Dritte vorgenommen werden, wurde vom BGH mit drei neuen Entscheidungen weiter konkretisiert und verschärft. 1. Zum Nachweis der Aktivlegitimation genügt es nunmehr, dass der vermeintliche Anspruchinhaber in der einschlägigen und als zentraler Einkaufskatalog für den Einzelhandel fungierenden Katalogdatenbank „www.media-cat.de“ der Phononet-GmbH als Lieferant eines Musiktitels eingetragen ist (BGH, NJW 2016, 942 – Tauschbörse I).

Diese Indizwirkung der Aktivlegitimation ist nur noch dann erfolgreich angreifbar, wenn der Anschlussinhaber eigene weitergehende Recherchen zur fehlenden Aktivlegitimation darlegen und beweisen kann, nach denen ein anderer als der vermeintlich verletzte Urheberrechtsinhaber ist.

2. Ein ewiger Schockpunkt für den Abgemahnten sind auch die von den Abmahnanwälten angesetzten Streitwerte und geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Höhe nach.

Hier hat der BGH nun für jeden Titel, der unberechtigter weise über eine Tauschbörse heruntergeladen wurde, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 200,00 € für angemessen erachtet (BGH, ebenda).

Zur Begründung stützt sich der BGH auf die verkehrsüblichen Entgelte für legale Downloadangebote im Internet und den Rahmenvereinbarungen der Tonträgerbranche und geht von einem geschätzten Ansatz i.H.v. 0,50 € pro Abruf bei wiederum geschätzten 400 geschätzten Dateizugriffen aus.

Allerdings betont der BGH auch hierbei, dass die geschätzte Lizenzvergütung niedriger anzusetzen sei, sobald es sich bei den Verletzungsgegenständen um eine höhere Zahl von Musikdateien handelt.

3. Erneut war auch wieder die Haftung für minderjährige Kinder, die über den WLAN-Anschluss der Eltern Urheberrechtsverletzungen begangen haben, Gegenstand einer BGH-Entscheidung.

Danach haften Eltern grundsätzlich gem. § 832 I 1 BGB für die Urheberrechtsverletzungshandlungen ihrer Kinder, wenn sie diese nicht vor der Nutzung des Internets umfassend darüber aufklären, dass die Nutzung von File-Sharing-Programmen von Gesetzes wegen verboten ist und ihnen nicht ausdrücklich die Nutzung dieser Programme verbieten. Das bloße Anhalten zur Einhaltung allgemeiner Regeln und zu einem ordentlichen Verhalten, genügt dabei grundsätzlich nicht (BGH, NJW 2016, 950 – Tauschbörse II).

Bestehen Bedenken hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Kindes und dessen Willen, danach zu handeln, haben die Eltern sogar die weitergehende Pflicht, ihre Kinder bei der Internetnutzung als auch die jeweiligen Rechner entsprechend zu kontrollieren bis hin zur – zumindest teilweisen – Sperrung des Internetzugangs (BGH, ebenda).
Andernfalls haften sie den Verletzten gegenüber auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

4. Verschärft wurden auch die Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich des Einwandes, der Anschlussinhaber sei zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen.

Nicht nur, dass diese Ortsabwesenheit im Detail vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden muss, so genügt es auch nicht mehr, einfach pauschal zu behaupten, Dritte hätten auch Zugang zum Rechner, aber Namen würden nicht genannt, der Verletzte solle selber weitere Nachforschungen anstellen.

Vielmehr muss der Anschlussinhaber selber detailliert vortragen, welche Nachforschungen er hinsichtlich des konkreten Tatzeitraums hinsichtlich der möglichen Täterschaft angestellt hat und zu welchem Ergebnis diese geführt hat (BGH, NJW 2016, 953 – Tauschbörse III).

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