Startseite Allgemeines Insolvenz:Wind Umwelttechnik GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz:Wind Umwelttechnik GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

47 IN 63/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wind Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Hittfelder Kirchweg 21, 21220 Seevetal (AG Lüneburg, HRA 203440), vertr. d.: 1. Wind Besitz- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Hittfelder Kirchweg 21, 21220 Seevetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hartmut Wilhelm Gustav Sauk, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2025 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Claudia Langholz, c/o Kanzlei Göttsche, Helbingtwiete 5, 22047 Hamburg, Tel.: 040-238 30 70 77, Fax: 040-238 30 70 78, E-Mail: c.langholz@insolvenzverwaltung-langholz.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 01.12.2025

Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz_und_datenschutzbeauftragter/datenschutz-und-datenschutzbeauftragter
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Gurke statt Gold – und am Ende doch ein Weihnachtswunder

Was mit einem dreisten Internetbetrug begann, hat für eine Frau aus der...

Allgemeines

Disney investiert 1 Milliarde Dollar in OpenAI und lizenziert seine Charaktere für Sora

Disney hat angekündigt, 1 Milliarde Dollar in OpenAI zu investieren und gleichzeitig...

Allgemeines

JD Vance kritisiert Nick Fuentes nach rassistischen Kommentaren über seine Frau

Vizepräsident JD Vance hat scharf auf Nick Fuentes, einen umstrittenen politischen Aktivisten,...

Allgemeines

Zwischen Hoffnung und Angst: Bulgariens Dörfer blicken mit Sorge auf den Euro-Start

In Bulgarien wächst kurz vor der Einführung des Euro die Verunsicherung –...