Insolvenzverfahren aufgehoben: Greentec GmbH

Published On: Freitag, 08.12.2023By Tags:
Update 20. Dezember 2023
Das Unternehmen teilt uns mit, das dieses Insolvenzverfahren aufgehoben wurde:
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 138/23 18.12.2023 
In dem Insolvenzeröffnungsantragsverfahren über das Vermögen d. GREENTEC Handelsges. 
Für ökologische Anlagen und Baustoffe mbH, Gartengestaltung, Im Bruch 1, 
76768 Berg (Pfalz) (AG Landau in der Pfalz, HRB 21544), vertreten durch: 
Sebastian Konrad, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz 
durch Richter am Amtsgericht Wagner am 18.12.2023 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, 
dass sich die Hauptsache erledigt hat. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. 
3. Der Gegenstandswert wird auf xxx Euro festgesetzt. 
4. Die mit Beschluss vom 5.12.23 angeordnete vorläufige Verwaltung wird aufgehoben.
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Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 138/23 05.12.2023 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Greentec GmbH,

Gartengestaltung, Im Bruch 1, 76768 Berg (Pfalz)

(Amtsgericht Landau HRB 21544), vertreten durch:

Sebastian Konrad, 76863 Herxheim (Geschäftsführer)

, hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richter am Amtsgericht Wagner am 5.12.23 beschlossen: Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 6.12.23, 9:00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Dr.

Christoph Glatt, Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim

, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9 bestellt. 2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung wirksam ( § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung. 4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten ( § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt ( § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten; b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. 7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. 9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.), vorzulegen. D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält ( § 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen ( § 156 Strafgesetzbuch). 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. 12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (e.U.) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der

Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz

; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safesp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld. justiz.rlp.de.

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