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Insolvenz:VAF Pfaffelhuber GmbH (Versicherungen, Altersversorgungssysteme, Finanzmarktanalysen-Fachmakler)

viarami (CC0), Pixabay
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Zusammenfassung des Berichts: Verfahren 36v IN 8541/24

Am 27.12.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzverfahren über das Vermögen der VAF Pfaffelhuber GmbH (Versicherungen, Altersversorgungssysteme, Finanzmarktanalysen-Fachmakler) folgende Beschlüsse gefasst, um die Vermögenslage der Schuldnerin zu sichern:
Betroffene Partei:

VAF Pfaffelhuber GmbH
Registergericht: Amtsgericht Würzburg, HRB 1818
Geschäftsadresse: Jägerstraße 34, 10117 Berlin
Postanschrift: Blasiusgasse 9, 97070 Würzburg
Geschäftsführerin: Katrin Pfaffelhuber

Beschlüsse des Gerichts:

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin werden bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag ausgesetzt (gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin.
Aufgaben des Insolvenzverwalters:
Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin.
Prüfung, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).
Verwaltung der Bankguthaben und Eröffnung von Sonderkonten zur Sicherung der Insolvenzmasse.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Auskunfts- und Kooperationspflicht:
Kreditinstitute der Schuldnerin müssen dem Insolvenzverwalter Auskunft über Konten geben.
Drittschuldner (Kunden) der Schuldnerin dürfen Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zugang zu Geschäftsräumen, Büchern und Unterlagen der Schuldnerin.

Ermächtigung zur Zustellung und Kontrolle:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Beschluss zuzustellen und darüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Zweck der Maßnahmen:

Sicherung des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Schutz der Gläubigerinteressen und Vermeidung nachteiliger Vermögensveränderungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen.
Der Fristbeginn richtet sich nach Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO).

Zusätzlicher Hinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt auf der Plattform für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Im Falle einer Nichteröffnung wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung gelöscht.

Dieser Beschluss dient der ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Transparenz gegenüber den beteiligten Parteien.

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