Startseite Allgemeines Insolvenz:THOR Erste GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz:THOR Erste GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

10 IN 580/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der THOR Erste GmbH & Co. KG, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11592), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Zeus Komplementär GmbH, diese vertr.d.d. GF Thomas Schulze Wischeler, Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin: Rechtsanwalt Christoph Plähn, Gervinusstraße 17, 60322 Frankfurt am Main
ist am 29.12.2025 um 11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Klingholzstr. 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 – 97774210, Fax: 0611 – 97774111, E-Mail: wiesbaden@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 29.12.2025

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

US-Bomber landet auf britischem Luftwaffenstützpunkt

Ein strategischer US-Bomber ist auf dem britischen Luftwaffenstützpunkt RAF Fairford in Gloucestershire...

Allgemeines

Trump fordert „bedingungslose Kapitulation“ Irans

US-Präsident Donald Trump hat im anhaltenden Konflikt mit dem Iran eine „bedingungslose...

Allgemeines

Fast-Food-Marken liefern sich Social-Media-Schlagabtausch wegen McDonald’s-Video

Ein eigentlich harmloses Video von McDonald’s-CEO Chris Kempczinski hat in den sozialen...

Allgemeines

USA und Kanada nehmen Handelsgespräche wieder auf

Nach monatelanger Pause haben Kanada und die USA ihre Handelsgespräche wieder aufgenommen....