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Insolvenz:Life-Style Fashion GmbH,

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 273/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5006 eingetragenen Life-Style Fashion GmbH, Neulehenstraße 8, 33790 Halle, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Torsten Waack van Wasen, und Herrn Arndt Buchardt,

Geschäftszweig: Die Herstellung und der Handel mit Oberbekleidung jeder Art, insbesondere der Vertrieb von Oberbekleidung.

wird heute, am 24.03.2025, um 10:12 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Telefon: 06612928950, Fax: 066129289518 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

43 IN 273/25
Amtsgericht Bielefeld, 24.03.2025

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