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Insolvenz: Graf Lerchenfeld Quartier GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Zusammenfassung des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg (31.01.2025)

1. Verfahrensgegenstand:

  • Schuldnerin: Graf Lerchenfeld Quartier GmbH & Co. KG
  • Sitz: Im Schlosshof 3, 93096 Köfering
  • Registergericht: Amtsgericht Regensburg, HRA 9617
  • Vertretung: Persönlich haftende Gesellschafterin: Graf Lerchenfeld Quartier Projektentwicklungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Dirnberger und Michael Stark
  • Aktenzeichen: 2 IN 42/25
  • Gericht: Amtsgericht Regensburg

2. Anordnung zur Sicherung der Vermögenslage:

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
    • Name: Rechtsanwalt Daniel Barth
    • Kanzlei: Kumpfmühler Straße 30, 93051 Regensburg
    • Kontakt:
  • Maßnahmen gemäß § 21 InsO:
    • Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
    • Auch die Einziehung von Außenständen fällt unter diese Anordnung.

3. Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Beschwerde möglich innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Regensburg.
  • Fristbeginn: Mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt).
  • Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll eines Amtsgerichts eingelegt werden.
  • Einlegung als elektronisches Dokument erforderlich, wenn durch Anwälte oder Behörden eingereicht.
  • Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über sichere Übermittlungswege eingereicht werden.

4. Veröffentlichung und Speicherung:

Fazit: Das Amtsgericht Regensburg hat zur Sicherung der Vermögenslage der Graf Lerchenfeld Quartier GmbH & Co. KG eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Daniel Barth als Insolvenzverwalter eingesetzt. Verfügungen über das Vermögen sind nur noch mit seiner Zustimmung möglich, einschließlich der Einziehung von Außenständen. Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.

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