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Insolvenz:Feldhues Solar GmbH und Interview dazu mit einem Verbraucheranwalt

geralt (CC0), Pixabay
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18 IN 10/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Feldhues Solar GmbH, Holsterfeld 29, 48499 Salzbergen (AG Osnabrück, HRB 211275), vertr. d.: 1. Udo Feldhues, Holsterfeld 29, 48499 Salzbergen, (Geschäftsführer), 2. Nicole Feldhues, Holsterfeld 29, 48499 Salzbergen, (Geschäftsführerin), ist am 09.03.2026 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstraße 10, 48151 Münster, Tel.: 0251 20803-0, Fax: 0251 20803-133 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Lingen (Ems), 09.03.2026

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Insolvenz der Feldhues Solar GmbH – was Kunden jetzt tun sollten
Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK

Über das Vermögen der Feldhues Solar GmbH aus Salzbergen wurde am 9. März 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Lingen den Münsteraner Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht. Viele Kunden fragen sich nun, was das für bereits bezahlte Solaranlagen oder laufende Aufträge bedeutet. Wir haben darüber mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK gesprochen.

Herr Högel, was bedeutet die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung für Kunden der Feldhues Solar GmbH?

Die vorläufige Insolvenzverwaltung bedeutet zunächst, dass das Unternehmen wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Lage ist und das Gericht prüfen lässt, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ab sofort gilt: Das Unternehmen darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über sein Vermögen verfügen. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte verschwinden oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden.

Viele Kunden haben bereits Anzahlungen für Solaranlagen geleistet. Müssen diese jetzt um ihr Geld fürchten?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Wenn Kunden bereits Anzahlungen geleistet haben, die Leistung aber noch nicht erbracht wurde, sind sie grundsätzlich Gläubiger im Insolvenzverfahren. In diesem Fall besteht das Risiko, dass nur ein Teil des Geldes über die sogenannte Insolvenzquote zurückgezahlt wird.

Was sollten betroffene Kunden jetzt konkret tun?

Der wichtigste Schritt ist zunächst, alle Unterlagen zusammenzustellen – also Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Schriftverkehr mit dem Unternehmen.

Dann sollten Kunden prüfen, ob bereits Leistungen erbracht wurden oder nicht. Je nach Situation können unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten bestehen, etwa Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatzforderungen.

Gibt es auch Fälle, in denen Kunden ihre Anlage trotzdem noch bekommen könnten?

Ja, das ist durchaus möglich. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft derzeit, ob der Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise fortgeführt werden kann. Wenn Projekte bereits weit fortgeschritten sind, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, diese noch fertigzustellen. Das entscheidet jedoch letztlich der Insolvenzverwalter.

Wie sieht es mit Kunden aus, deren Anlage bereits installiert wurde, die aber noch bezahlen müssen?

Hier ist Vorsicht geboten. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schuldner des Unternehmens nur noch unter Beachtung des Beschlusses leisten dürfen. Das bedeutet: Zahlungen sollten nur erfolgen, wenn klar ist, dass sie rechtlich korrekt sind und gegebenenfalls mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt wurden.

Ihr Rat an betroffene Kunden?

Wichtig ist vor allem: nicht überstürzt handeln, aber auch nicht untätig bleiben. Kunden sollten ihre Ansprüche dokumentieren und die Entwicklung des Insolvenzverfahrens verfolgen. Sobald das Verfahren offiziell eröffnet wird, müssen Forderungen ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Gerade bei größeren Anzahlungen oder noch offenen Projekten kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Ansprüche zu sichern.

Herr Högel, vielen Dank für das Gespräch.

  • BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
  • Artur-Ladebeck-Str. 8
    33602 Bielefeld
  • Telefon: +49 (0) 521 977 940-0
  • E-Mail: info@rae-bemk.de

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