Insolvenz: DPG Deutsche Parken GmbH

Published On: Freitag, 26.01.2024By Tags:

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 23/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136393 eingetragenen DPG Deutsche Parken GmbH, Alsterchaussee 17, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Vanessa Sophie Schmitt und Thomas Kwak,

Geschäftszweig: 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von Parkplattformen einschließlich aller hiermit verbundener Maßnahmen, insbesondere dem Bau und der gewerblichen Nutzung von Parkmodulen zum Parken von Kraftfahrzeugen jedweder Art, dem Erwerb und der Unterhaltung von Grundstücken, der Installation von Parkplattformen, der Erstellung und Unterhaltung von Internetseiten und Anwendungen (Apps), der Eintragung und dem sonstigen Schutz von Marken, Domains, Patenten und sonstigem geistigen Eigentum sowie sämtliche sonstige mit dem Vorgenannten unmittelbar oder mittelbar verbundene Rechtshandlungen.

2. Gegenstand des Unternehmens ist außerdem der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung eigenen Vermögens und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, wobei die Gesellschaft keine Tätigkeiten ausübt, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen.

ist am 26.01.2024, um 12:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 23/24
Amtsgericht Hamburg, 26.01.2024

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