46 IN 89/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DII Deutsche Immobilien Investment KG, Kleine Bäckerstraße 1, 21335 Lüneburg, DII Deutsche Immobilien Investment KG, vertr. d. d. persönlich haftende Gesellschafterin Kanzlei Raboisen – Immobilienberatung KG,diese vertretende durch die geschäftsführende Gesellschafterin, dieRHBG Raboisen Holding – Beteiligungsgesellschaft KG, diese vertr. d. die geschäftsführende Gesellschafterin, die UGR Unternehmensgruppe Raboisen GmbH, diese vertr. d. die Geschäftsführerin, Frau Ines Bitschnat, Kleine Bäckerstraße 1 in 21335 Lüneburg (AG Hamburg, HRA 127610), vertr. d.: 1. Kanzlei Raboisen – Immobilienberatung KG, Kleine Bäckerstraße 1, 21335 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. RHBG Raboisen Holding – Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG, c/o Kanzlei Raboisen – Immobilienberatung KG, Kleine Bäckerstraße 1, 21335 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1.1. UGR Unternehmensgruppe Raboisen GmbH, Kleine Bäckerstraße 1, 21335 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1.1.1. Ines Bitschnat, Kleine Bäckerstraße 1, 21335 Lüneburg, (Geschäftsführerin), ist am 10.12.2025 um 09.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Schreiber, Anna-Vogeley-Straße 17, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131/20100, Fax: 04131/201014, E-Mail: mail@kanzlei-sbl.de, Internet: www.kanzlei-sbl.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 10.12.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz_und_datenschutzbeauftragter/datenschutz-und-datenschutzbeauftragter
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Kommentar hinterlassen