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Insolvenz: DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

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Frage: Herr Bremer, wie beurteilen Sie die aktuelle Situation der Anleger, die in die DEGAG investiert haben?

Thomas Bremer: Anleger müssen sich auf einen Totalverlust ihres Investments einstellen. Forderungen gegen die nun insolventen Unternehmen der DEGAG werden voraussichtlich nur zu einem Bruchteil zurückgezahlt. Ich rechne mit einer Insolvenzquote von maximal 10 bis 15 %, und das auch erst in drei Jahren oder noch später.

Frage: Gibt es überhaupt eine Chance, als Anleger noch an einen Teil seines Kapitals zu kommen?

Thomas Bremer: Ja, aber das hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst müsste die eigene nachrangige Forderung aus den Genussrechten als gleichrangige Forderung anerkannt werden – vergleichbar mit denen von Lieferanten, Banken oder gar Vertriebspartnern, die ihre hohen Provisionen geltend machen. Erst dann hätte man Aussicht auf eine nennenswerte Quote.

Frage: Wo sehen Sie aktuell die besten Möglichkeiten für Anleger, um den Schaden zu begrenzen?

Thomas Bremer: Der vielversprechendste Ansatz liegt in der Prüfung der eigenen Beratung. Wir haben mittlerweile über 100 Beratungsprozesse untersucht und nur acht gefunden, die als ordnungsgemäß eingestuft werden können. Das bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der Beratungen nach Einschätzung der von uns befragten Rechtsanwälte fehlerhaft war und daher eine Beraterhaftung in Frage kommen könnte.

Frage: Was sollten betroffene Anleger jetzt konkret tun?

Thomas Bremer: Jeder Anleger sollte seinen individuellen Beratungsprozess von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Falls sich Fehler nachweisen lassen, kann geprüft werden, ob eine Klage gegen den Vermittler Erfolgsaussichten hat. Aber Achtung: Es muss schnell gehandelt werden! Die Vermittler verfügen meist nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um alle Forderungen auszugleichen. Wer zuerst klagt, hat die besten Chancen.

Frage: Gibt es noch weitere mögliche Haftungsgegner?

Thomas Bremer: Das könnte sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben. Sollte sich herausstellen, dass gegen geltendes Recht verstoßen wurde, könnten sich neue Haftungsoptionen eröffnen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es jedoch noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Da sich die Entwicklungen rund um DEGAG aber immer wieder dynamisch verändern, möchte ich diese Möglichkeit nicht ausschließen.

 

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