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Insolvenzantragsverfahren der Rebolet (Deutschland) GmbH eingeleitet

viarami (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 04.12.2024 im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens der Rebolet (Deutschland) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Paul-Stefan Stabe (HRB 201520, Amtsgericht Charlottenburg), Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet.

Wichtige Maßnahmen:

  1. Zwangsvollstreckungsstopp: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen unbewegliche Gegenstände. Bereits laufende Vollstreckungen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Frank Brachwitz (Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin) wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Insbesondere ist der Schuldnerin das Einziehen von Außenständen untersagt.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  • Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin, Annahme eingehender Gelder und Schecks, sowie Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos.
  • Verbot an Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
  • Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.

Ermächtigungen des Insolvenzverwalters:

  • Einsichtnahme in Bücher, Geschäftspapiere und Grundbücher.
  • Befugnis, Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
  • Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und anderen Stellen.

Hinweis zur Bekanntmachung:
Die Sicherungsmaßnahmen werden im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort bis zur Beendigung der Maßnahme gespeichert.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll eines Gerichts erfolgen.

Zusatz zur elektronischen Einreichung:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, erfordern jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 04.12.2024

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