Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GPP Germany GmbH (Aktenzeichen 67b IN 280/24) erste Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Nickel aus Hamburg bestellt. Das Unternehmen darf über sein Vermögen nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters verfügen.
Eingeschränkte Verfügungsrechte und Schutzmaßnahmen
Um eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage zu verhindern, hat das Gericht folgende Maßnahmen beschlossen:
🔹 Zwangsvollstreckungen gegen die GPP Germany GmbH sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig ausgesetzt.
🔹 Drittschuldner (z. B. Geschäftspartner mit offenen Forderungen) dürfen keine Zahlungen mehr an das Unternehmen leisten – sämtliche Gelder sind direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten.
🔹 Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin gehen in die Verwaltung des Insolvenzverwalters über, der auch befugt ist, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
Ausblick
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus.
Für Kunden, Geschäftspartner und Gläubiger der GPP Germany GmbH bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen möglicherweise im weiteren Verlauf des Verfahrens anmelden müssen.
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