Inkrafttreten EWR-FNDG

Das EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits- Durchführungsgesetz (EWR-FNDG) ist am 1. Mai 2022 in Liechtenstein in Kraft getreten. Die FMA weist in diesem Zusammenhang auf die aktualisierte gemeinsame Aufsichtserklärung der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen hin.

Während die Grunderlasse der Nachhaltigkeitsgesetzgebung in Liechtenstein seit 1. Mai 2022 anwendbar sind, verzögert sich das Inkrafttreten der Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS) zur Offenlegungsverordnung bis zum 1. Januar 2023. Die EU-Kommission hatte dies mit Schreiben vom 25. November 2021 angekündigt.

Die ESAs halten ihre Empfehlung an die zuständigen nationalen Behörden aufrecht. Danach sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater angehalten, sich im Übergangszeitraum an den Anforderungen des RTS-Entwurfs zu orientieren und das Zeitfenster weiterhin effektiv zur Vorbereitung zu nutzen. Die FMA übernimmt diese Empfehlung ausdrücklich. In dem verlängerten Übergangszeitraum müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften der Offenlegungsverordnung weiterhin nur auf Basis der prinzipienbasierten Verordnungsvorgaben einhalten. Die Detailvorgaben der RTS-Entwürfe sind nach einem Best-Effort-Ansatz zu berücksichtigen.

Die gemeinsame Aufsichtserklärung enthält eine Übersicht über die Offenlegungspflichten und deren Erstanwendungsfristen. Es ist zu beachten, dass Erstanwendungszeitpunkte, die vor dem 1. Mai 2022 liegen, in Liechtenstein auf den 1. Mai 2022 bezogen sind. Nach dem 1. Mai 2022 liegende Erstanwendungszeitpunkte gelten in Liechtenstein gleich wie in der EU.

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