Wir wissen derzeit von fast 50 Fällen, in denen Vermittlern der BWF Stiftung entsprechende Schreiben ins Haus geflattert sind. Das sollten Vertriebler sicherlich nicht auf die „leichte Schulter“ nehmen, denn verliert man einen solchen Prozess, dann kann es da auch um die eigene Existenz gehen. Die BWF-Stiftung ist haftungsrechtlich für einen Vermittler völlig anders zu betrachten als der Vorgang „Infinus“ mit dem Haftungsdach. Ob die Klagen letztlich dann auch erfolgreich sein werden, das bleibt abzuwarten, und hängt sicherlich davon ab, wie man das Vermittlungsprodukt auf Plausibilität geprüft hat, b e v o r man das dann an seine Kunden vermittelt hat, und wie der gesamte Beratungsprozess dokumentiert wurde. Genau diese Fragen wird ihnen ein Richter stellen, so Rechtsanwalt Daniel Blazek auf unsere Nachfrage hin.
@Prüfer stimmt, denn es wäre zu schön, um wahr zu sein.
Oh wie schön ist doch das „Stochern im Nebel“! Nach über 5 (!!!) Monaten ist rein gar nichts klar – deshalb ist Phantasieren natürlich erlaubt!
oh das wäre ja eine schöne Überraschung. Wenn eine solche Versicherung existieren würde, kann die ja nur gegen den Diebstahl/Verlust des Goldes abgeschlossen worden sein. Der Tausch von Echtgold zu Falschgold ist zweifelsfrei
ein Diebstahl/Verlust.
schön wäre das Greifen von solch einer Versicherung, aber es kann auch noch sein, dass die Golddummys gar nicht so entscheidend sind, weil das Echtgold schon zu Geld gemacht worden ist.
War das jetzt ernst gemeint?!? Wenn ja, kann ich mir ein leichtes Schmunzeln nicht verkneifen :-) Diebstahl/Verlust – ja nee, is´ klar…
Wer weiß Näheres darüber: Das Gold in in den BWF-Tresoren soll bei Lloyds
of London mit ca. 120 Millionen EURO versichert sein, gegen alle möglichen Eventualitäten. Hat eine solche Versicherung, so es sie gibt, auch für Falschgold einzustehen?
Das läßt aber doch nur den äußerst hoffnungsvollen Rückschluß zu, dass es sich nicht unbedingt um Betrug handelt.
Das wäre unlängst über die Medien berichtet worden
@sailer
wenn Herr Saik weiterhin auf freiem Fuß ist, frage ich mich, ob jemand anders in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft einkassiert worden ist? Nach so langer Ermittlugnszeit müssten bei Betrug doch von der Staatsanwaltschaft doch langsam mal Aktionen kommen?
Es geht hier einmal nicht um die grundsätzliche Haftung des Vermittlers/Beraters, sondern um die Zuständigkeit der jeweiligen Vermögenshaftpflicht-Versicherung. Mit Verlaub, Herr Blazek, Ihre Aussagen in allen Ehren! Aber ich habe aus dem Mund von zwei anderen Fachanwälten eine etwas andere Einschätzung gehört (ich bin hier kein Klient!). Wenn ich es richtig verstanden habe, kann der Goldkauf unter bestimmten Umständen durchaus als Anlagevermögen gewertet werden, zum Beispiel, wenn hier eine finanzielle Absicherung fürs Alter im Vordergrund steht.
Hallo.
In Ausnahmefällen ist das sicher möglich. Aber keine VSH wird bei dem Vorwurf des (rechtswidrigen) Einlagengeschäfts haften. Grundsätzlich bezieht sich die jeweilige VSH nunmal auf die Geschäfte des § 34f GewO. Ich lese die Absagen mit eigenen Augen.
Die von Ihnen konsultierten Fachanwälte können sich gerne mit mir in Verbindung setzen; das würde allen helfen.
Mit freundlichen Grüßen DB
@ yogi – das war genau so – es waren viele Vermittler im Hochsicherheitstresor und haben sich alles genau vor Ort angesehen. Keine wäre auf die Idee gekommen, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt ! Die Prägungen der Barren waren Umicore etc.
Kann mir jemand erklären, warum Herr Saik aus Berlin immer noch als Drahtzieher auf freiem Fuss ist ?
Hallo,
es ist weniger eine Frage des Sinns und mehr eine Frage der gesetzlichen Verpflichtung: § 34f GewO. Beim gewerbsmäßigen Vertrieb von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (siehe Kataloge im KAGB und VermAnlG) ist eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittler erforderlich, die eine VSH beinhaltet. Die BWF-Anlage fiel aber nicht darunter, weil es einerseits ein Sachkauf war, andererseits (wohl) ein Einlagengeschäft.
Mit freundlichen Grüßen DB
Sekunde Herr Blazek,
im Schreiben meines Vermittlers steht: – Das physisch verschweißte Gold wird im Hochsicherheitstresor in Berlin eingelagert und ist gemäß der gesetzlichen Vorschriften gegen alle Eventualitäten versichert-
Gelogen?
Und jetzt?
Hatte der Vermittler nicht zu prüfen, war des Anlegers Aufgabe (Scherz).
Hallo,
das bezieht sich nicht auf die VSH des Beraters, sondern auf die Versicherung des Lageristen. Das ist ein interessanter Punkt, den die Insolvenzverwalter aufzuklären haben.
Mit freundlichen Grüßen DB
Dann macht für einen Berater in den allermeisten Fällen eine solche Haftpflicht kaum einen Sinn. Denn es muss hier die Frage erlaubt sein: Wann zahlt die VSH denn überhaupt?
Hallo zusammen,
vielleicht kann ich etwas ergänzen:
1. Tatsächlicher Schaden
Das hat den Richter nicht zu kümmern, da in den Klagen der sog. Zeichnungsschaden geltend gemacht wird (nicht der jetzige Erfüllungsschaden), und zwar regelmäßig Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren. Anlegeranwälte wissen das.
2. Angebliche Unplausibilität
Ich als Vermittleranwalt vertrete hier naturgemäß und im besonderen eine etwas andere Auffassung. Ich meine, mit dem üblichen Vorhalt der mangelnden Plausibilität kommt man hier nicht so einfach weiter. In den meisten Fällen wird bei vergleichbaren Goldkäufen argumentiert, dass man die versprochene Rendite angeblich nicht hätte erwirtschaften können. Das ist vorliegend sehr fraglich, was die Gerichte noch ausgiebig beschäftigen wird.
Denn meiner Ansicht nach ignoriert dieser Vorwurf im Fall BWF den Umstand, dass Gegenstand der Anlage eine schuldrechtliche Verpflichtung („Rückkaufsgarantie“) war. Genau darin bestand ja die Kritik der BaFin. Diese schuldrechtliche Verpflichtung besteht per se und bliebe auch angesichts eines etwaigen Einlagengeschäfts wirksam; vgl. BGH XI ZR 256/10, u. v. 19. April 2011, Gründe B. II. c) bb). Dieser bestehende, konkrete, schuldrechtliche Anspruch resultiert nicht etwa aus dem Wesen oder der Durchführung der Anlage wie etwa bei einer echten unternehmerischen Beteiligung. Es spielt also eine untergeordnete Rolle für die Aufklärung über den schuldrechtlichen Anspruch, wie die Emittentin diesen zu erfüllen gedenkt. Vergleichen Sie es mit dem Kauf eines Automobils mit Rückübernahmeverpflichtung durch den Verkäufer oder Händler. Wie der Vertragspartner wirtschaftet, ist für den Käufer unerheblich.
Abgesehen davon rechtfertigt der mehrmalige Zwischenhandel mit Anlagegold zum jeweils richtigen Zeitpunkt über einen mehrjährigen Zeitraum durchaus den entsprechenden absoluten Gewinn, gerade aufgrund der Volatilität. Gegenteiliges führen Anlegeranwälte in solchen Fällen auch eher selten konkret aus. Also Beispiel: Wäre am 11. Juli 2011 Feingold zum Schlusskurs in Höhe von 1.554,45 USD je Feinunze gekauft und dieses beispielsweise am 3. Oktober 2012 zum Schlusskurs in Höhe von 1.779,10 USD verkauft worden, so ergäbe sich ein Gewinn in Höhe von 224,65 USD, mithin in Höhe von ca. 14 Prozent, bezogen auf die Anfangsinvestition, durch lediglich eine einzige Transaktion. Mangelnde Plausibilität?
Es bleibt freilich abzuwarten, wie die Gerichte das in jedem Einzelfall sehen werden.
3. Haftpflichtversicherung
Auch hier muss mit einem gerne bedienten Märchen aufgeräumt werden, mit welchem den Anlegern gerne Mut zur Inanspruchnahme gemacht wird: In der vorliegenden Konstellation ist die Haftung einer VSH sehr unwahrscheinlich. Denn zum einen stellte die BWF-Anlage keine Vermögensanlage im Sinne von § 34f GewO dar (und auch kein Finanzinstrument) und war insoweit nicht versichert. Sollte sich die Auffassung der BaFin zudem bewahrheiten, dass es sich um ein Einlagengeschäft handelt, so wäre dieses auch nicht Gegenstand einer VSH.
Mit freundlichen Grüßen
DB
Wir wissen tatsächlich noch nicht offiziell, dass ein Betrugsfall vorliegt (keine Anlage, keine Inhaftierung etc.). Oder habe ich etwas Wichtiges verpasst?
Wir wissen nicht ob ein Betrugsfall vorliegt?
Hallo?
Ja was denn dann?
Kann jeder nach Durchschnittsquoten in Insolvenzverfahren suchen…die liegen bei 5-8 Prozent…da kann sich also jeder selber ausrechnen (schon jetzt!) wieviel Verlust er gemacht hat.
Genau!
Wir wissen nicht wie hoch die Quote aus der Insolvenzmasse ist.
Wir wissen auch nicht, ob ein Betrugsfall vorliegt. Wenn dem so wäre, müßte der Insolvenzverwalter sämtliches Vermögen aller am Betrug Beteiligten in die Insolvensmasse einbringen. Denke ich, mit meinem Rechtsverständnis.
Aber wann steht das fest?
Mehr Informationen, hoffe ich, kann erst die 1. Gläubigerversammlung bringen. Oder?
Jeder Richter wird in dieser Angelegenheit die Frage stellen, wie hoch der einzuklagende Schaden ist. Nur der läßt sich noch nicht beziffern, da die
Quote im Insolvenzverfahren noch nicht feststeht. Fraglich ist auch, ob die
jedem Vermittler obliegende Vermögenschadenhaftpflicht-Versicherung
für den eingetreten Schaden in Haftung zu nehmen ist. Die Vermittler
werden ansonsten wohl nur schwer mit ihrem gesamten Privatvermögen
für den Schaden selbst haften können.
Zum ersten Punkt: Richtig!
Zum zweiten Punkt: Genau hier liegt der „Knackpunkt“. Entscheidend ist neben der Frage der Verantwortlichkeit des Vermittlers/Beraters, welche Bedingungen in dem Vertrag der Haftpflicht-Versicherung stehen. Zahlt sie trotz falscher Beratung nicht, bleibt nur die Klage gegen den Verantwortlichen selbst. Inwieweit diese sinnvoll ist, muss dann im Einzelfall geklärt werden!
In der Vergangenheit hat es hierzu schon eingehende Diskussionen in diesem Forum gegeben. Die Aussagen, die in obigem Beitrag stehen, treffen ziemlich genau ins Schwarze. Sicherlich lassen sich die Vermittler bzw. Berater nicht pauschal verurteilen, es kann aber auch keinesfalls von einer grundsätzlichen Nichthaftung ausgegangen werden. Auch wir haben in dieser Richtung längst fachlichen Rat eingeholt, mit dem Ergebnis, dass jeder Fall individuell betrachtet und beurteilt werden muss!