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„Identitätsdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt“

Visiventas (CC0), Pixabay
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Rechtsanwalt Maurice Högel über aktuelle BaFin-Warnungen, Gefahren für Anleger und was Betroffene jetzt tun sollten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt aktuell vor mehreren Webseiten, darunter krf-mbh.com und huddlestockinvest.de. In beiden Fällen handelt es sich um Identitätsmissbrauch – Unternehmen werden vorgetäuscht, die mit den Angeboten nichts zu tun haben. Wir haben mit Rechtsanwalt Maurice Högel über die Hintergründe gesprochen.

Herr Högel, was bedeutet Identitätsmissbrauch in solchen Fällen konkret?

Maurice Högel:
Identitätsmissbrauch bedeutet, dass sich unbekannte Täter als ein tatsächlich existierendes Unternehmen ausgeben – inklusive Name, Anschrift oder sogar Handelsregisterdaten. Sie nutzen den guten Ruf der echten Firma, um Vertrauen zu schaffen. Für Außenstehende wirkt das Angebot seriös, tatsächlich steckt jedoch ein völlig anderes, meist betrügerisches Konstrukt dahinter.

Im aktuellen Fall werden etwa Kryptoverwahrdienste oder Festgeldanlagen angeboten – aber ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis und ohne Bezug zum echten Unternehmen.

Warum ist das besonders gefährlich?

Högel:
Weil Anleger glauben, sie hätten es mit einem regulierten Unternehmen zu tun. Wer beispielsweise Kryptowährungen auf eine solche Plattform überträgt, verliert die Token in der Regel vollständig. Anders als bei klassischen Bankeinlagen gibt es hier keine Einlagensicherung.

Bei Kryptodienstleistungen gilt: Sind die Coins einmal übertragen, sind sie technisch kaum zurückholbar. Das macht solche Betrugsmodelle extrem effektiv – und für Geschädigte besonders schmerzhaft.

Woran können Verbraucher erkennen, dass etwas nicht stimmt?

Högel:
Ein paar Warnsignale sind typisch:

  • Die Domain weicht leicht vom echten Unternehmensnamen ab.

  • Impressum oder Kontaktdaten sind unvollständig oder widersprüchlich.

  • Es wird mit hohen Renditen oder „garantierten“ Gewinnen geworben.

  • Druck wird aufgebaut („nur heute“, „letzte Chance“).

Der wichtigste Schritt ist immer: Prüfen, ob das Unternehmen in der BaFin-Unternehmensdatenbank gelistet ist. Fehlt dort die Zulassung, sollte man sofort Abstand nehmen.

Die BaFin warnt ausdrücklich, dass eingelieferte Token „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verloren“ sind. Ist das realistisch?

Högel:
Ja. Bei Kryptotransaktionen gibt es keine zentrale Rückbuchungsstelle. Sobald ein Token auf eine Wallet transferiert wurde, die von Betrügern kontrolliert wird, ist der Zugriff faktisch verloren. Selbst Strafverfolgungsbehörden haben nur in Ausnahmefällen Erfolg – meist dann, wenn Gelder noch nicht weiterverteilt wurden.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Högel:
Schnelles Handeln ist entscheidend:

  1. Sofortige Kontaktaufnahme mit der eigenen Bank, falls noch Überweisungen rückholbar sind.

  2. Anzeige bei der Polizei erstatten.

  3. Meldung an die BaFin, um weitere Anleger zu warnen.

  4. Beweissicherung: Screenshots, E-Mails, Chatverläufe, Wallet-Adressen dokumentieren.

  5. Rechtliche Beratung einholen, insbesondere wenn größere Summen betroffen sind.

Wichtig ist außerdem: Keine weiteren Zahlungen leisten – auch nicht, wenn angeblich „Freischaltgebühren“ oder „Steuern“ gefordert werden. Das ist eine häufige zweite Betrugswelle.

Gibt es auch strafrechtliche Konsequenzen für die Täter?

Högel:
Ja, grundsätzlich kommen Betrug (§ 263 StGB), unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 KWG) oder Verstöße gegen das Kryptomärkteaufsichtsgesetz in Betracht. Das Problem ist allerdings oft die internationale Struktur solcher Tätergruppen. Die Server stehen im Ausland, die Betreiber agieren anonym.

Ihr Rat an Anleger?

Högel:
Seriosität erkennt man nicht an einer professionellen Website. Gerade bei Finanz- und Kryptodienstleistungen gilt:
Erst prüfen, dann investieren.

Und wenn Zweifel bestehen, lieber einmal mehr recherchieren oder fachlichen Rat einholen. Die paar Minuten Recherche können ein Vermögen retten.

Hintergrund:
Die BaFin stützt ihre Warnungen auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz sowie § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Wer in Deutschland Finanz- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt eine ausdrückliche Erlaubnis der Finanzaufsicht.

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