Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Anklage des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2025 mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen sechs Angeklagte eröffnet. Ihnen wird unter anderem versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung sowie die Mitgliedschaft in einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung vorgeworfen.
Prozessbeginn:
📅 Dienstag, 13. Januar 2026, 10:30 Uhr
📍 Saal 1, Prozessgebäude des OLG Düsseldorf, Kapellweg 36, 40221 Düsseldorf
Die Öffentlichkeit ist zugelassen. Für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.
Anklagevorwurf
Die deutschen Staatsangehörigen Paula P. (22), Emilie D. (23), Nele A. (23), Moritz S. (23), Clara W. (24) und Luca S. (23) sollen Teil einer militanten linksextremen Vereinigung um den bereits gesondert verfolgten Johann G. gewesen sein. Die Gruppe soll ab April 2022 gezielte Gewalttaten gegen mutmaßlich rechtsextreme Personen begangen haben – darunter brutale Angriffe mit Hämmern, Schlagstöcken und Pfefferspray.
Zu den zentralen Tatvorwürfen gehören:
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Ein Überfall auf ein „Thor-Steinar“-Ladenlokal in Erfurt am 23. April 2022 mit erheblichem Sachschaden und massiver Gewaltanwendung gegen eine Verkäuferin.
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Ein koordinierter Angriff am 12. Januar 2023, bei dem zwei zuvor ausgespähte Personen lebensgefährlich verletzt wurden.
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Die Beteiligung an Angriffen rund um den rechtsextremen „Tag der Ehre“ in Budapest (9.–11. Februar 2023), bei denen mehrere Personen mit gefährlichen Werkzeugen attackiert wurden – teilweise mit tödlichem Risiko für die Opfer.
Zudem sollen Wohnungen in Jena und Berlin für konspirative Zwecke der Vereinigung angemietet worden sein – unter Verwendung fremder Ausweispapiere.
Teilweise Ablehnung der Anklage
Nicht zugelassen wurde die Anklage gegen Paula P. wegen angeblicher Ausspähung von Zielpersonen am 11. Februar 2023 in Budapest – das Gericht sah hierfür keinen hinreichenden Tatverdacht. Der Generalbundesanwalt hat dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.
Auch in Fällen vermeintlich zur Finanzierung der Vereinigung dienender Straftaten (u. a. Onlinebetrug und Ladendiebstahl) sah das OLG keinen ausreichenden Zusammenhang zur Vereinigung und verwies auf die Unzuständigkeit des Staatsschutzsenats.
Oberlandesgericht Düsseldorf – Pressemitteilung Nr. 43/2025 | 14.11.2025
Aktenzeichen: III-7 St 1/25
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