Hanseatisches Oberlandesgericht: 13 Kap 17/19 CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 17/​19

Beschluss

In der Sache

Vroni Amann, Baltenstraße 6, 74081 Heilbronn

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1407/​17/​Q58/​Bu/​Bu

gegen

1)

CONTI Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Bleichenbrück 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Hamburger Str. 47-51, 21614 Buxtehude

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: tz/​0016/​18/​17

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 28.09.2021:

Der Antrag der Musterbeklagten auf Berichtigung des Tatbestands vom 06.09.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG, § 320 ZPO zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Musterbeklagten ist unbegründet. Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche des Tatbestands liegen nicht vor.

Soweit der Kläger auf S. 7 hinter den Worten „Prospektveranlasser“ anzusehen ist“ die Einfügung eines weiteren Satzes (mit der Information über die Vergütung der Beklagten zu 3) begehrt, kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Passage – ungeachtet der Möglichkeit tatbestandlicher Feststellungen in den Entscheidungsgründen – um die Würdigung des Senats handelt.

Gleiches gilt für das Begehren, den Satz auf S. 7 3. Absatz „Eine operative Rolle oder Beteiligung an Konzeptionierung und Prospektierung des Projekts ist nicht dargelegt.“ durch einen Satz, der streitiges Klägervorbringen wiedergibt, zu ersetzten. Auch hier handelt es sich um eine Würdigung durch den Senat, die nicht durch die Vorgabe streitigen Sachvortrags einer der Parteien ersetzt werden kann.

Schließlich ist auch die auf S. 43 im 3. Absatz begehrte Ergänzung um einen weiteren Satz aus dem Prospekt nicht vorzunehmen, da es sich auch insoweit um eine Würdigung des Senats handelt und die zitierte Prospektpassage nur zum Zwecke der Würdigung ausschnittsweise wiedergegeben wird und nicht zum Zwecke der tatbestandlichen Dokumentation.

 

Panten Löffler Dr. Tonner
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

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