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Hamburger Pfandhausskandal: Irritationen in Mahnbescheiden

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Das haben wir in den letzten Tagen mehrfach gehört, denn in den Mahnbescheiden steht wohl etwas von „ungerechtfertigte Bereicherung“. Dazu Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK. Dies ist in Mahnbescheiden immer schwer genau darzustellen, denn hier muss man den Grund „Kurz und Prägnant“ angeben. Bezug genommen wird hier auf den § 812 BgB. Hier heit es unter der Überschrift „ungerechtfertigte Bereicherung“.

§ 812
Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Zitat Ende

Parallel dazu sind einige irritiert über das Datum welches im Mahnbescheid auftaucht. Auch hier haben wir Klarheit schaffen können. Es handelt sich um das Datum an dem dem Anleger wohl die Ausschüttung zugewiesen wurde, möglicherweise aber erst später ausbezahlt wurde. Dies ist aber „ohne Bedeutung“ so Rechtsanwalt Daniel Blazek, denn der Anspruchssteller berechnet keine Verzugszinsen ab dem genannten Zeitpunkt, sondern erst ab Stellung der Forderung im Mahnbescheid.

7 Kommentare

  • Die Jahresabschlüsse gibt es bis heute nicht. Wie kann man also ohne Jahresabschluss dann einen Verlust feststellen?

    Und wo soll der plötzlich herkommen? Die Pfänder wurden ja nur bis max 50% des Verkehrswertes beliehen….Die sollen in der Mehrzahl jetzt alles nix mehr wert sein? Und berichtigen muss ich die Pfänder auch nur, wenn ich Eigentümer der Dinge bin. Das ist aber grundsätzlich der Pfandgeber…Sonst habe ich lediglich eine Kreditforderung. Das hieße dann ja auch, dass die Mehrzahl der Pfänder nicht ausgelöst wird. Laut der Mitteilungen der Gesellschaften lag aber die Auslösequote der Pfänder immer >90%…. Da passt doch gar nichts zu zusammen. Anleger sollen Gelder zurückzahlen, ohne festgestellten Jahresabschluss, der beim LC2 jetzt Jahre später runter gerechnet wird.

  • Sehr geehrter Herr Blazek,

    unabhängig davon, welche Meinung man zu den o.g. Prospektaussagen vertritt, stellt die Frage nach Ihrer Rolle in diesem erbärmlichen Theater. Ich habe den Eindruck Sie mussten Ihre Rolle erst finden. Zuerst ließen Sie Herrn Wüstemann in der Vermittlerschaft für Sie werben. Von den Vermittlern nahmen Sie auch Mandate an. Die erteilten Vollmachten haben Sie bis heute nicht widerrufen. Allerdings kommen Sie Ihrer Informationspflicht nicht mehr nach.
    Es scheint so zu sein, dass Ihr Plan möglichst viele Vermittler zu gewinnen gescheitert ist. Ihr gescheiterter Versuch ging zu Gunsten der IG-Lombard. So haben Sie sich nun entschieden die Fondsgesellschaften gegen die Anleger und gegen die Vermittler zu vertreten. Auch gegen solche Vermittler von den Sie noch ein Mandat halten. Allerdings werden Sie Ihrer Informationspflicht, diesem Teil Ihrer Mandantschaft gegenüber, nicht mehr gerecht.
    Ich bin juristischer Laie und kann deshalb juristische Ausdrücke nicht immer exakt definieren und zuordnen. Parteiverrat fällt mir hierzu ein, ohne zu wissen, ob dies wirklich zutrifft. Was jedoch in jedem Fall zutreffend ist findet man im Bereich Moral und Anstand.
    Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass dann, wenn Sie durch IG-Lomabrd „ausgebootet“ werden, einen neuen Brötchengeber suchen. Ihre Mandanten sollten Sie darüber jedoch unterrichten und nicht das Mandat stillschweigend weiterlaufen und auf der Gegenseite – so muss man die Fondsgeschäftsführer zwischenzeitlich nennen – gegen Ihre Mandanten aus der Vermittlerschaft vorgehen. Das Schreiben des Herrn Westen vom 9.6.2016 stammt, verfolgt man den obigen Text, zweifelsfrei aus Ihrer Feder. Wenn Sie nun einen eindeutigen Verstoß der Vermittler gegen die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung sehen, wie wollen Sie aus den bestehenden Mandaten heraus dies Vermittler noch vertreten? Haben Sie auch für diese Seite Ihrer Mandantschaft Argument parat?

    • Früher oder später wird die Staatsanwaltschaft Hamburg zugreifen. Dann wird es zur Anklage und später zur Verurteilung kommen. Und spätestens dann hat Herr Blazek erkannt, auf welche Personen er sich eingelassen hat. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass das von Anfang an bekannt war …
      Die Frage nach Moral und Anstand? Zum Teufel damit …

  • Sehr geehrter Herr Blazek,
    Ihre Argumente stellen meines Erachtens den von Herrn/Frau „abc“ behaupteten Ansatz zu §814 BGB weder stichhaltig noch realitätsnah in Frage.
    Hierzu zunächst:
    Laut Verkaufsprospekt LC2 und dem darin enthaltenen Gesellschaftervertrag bestand grundsätzlich keine Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von nicht gewinngedeckten Ausschüttungen.
    Faktisch belegt ist, dass bereits in 2014 eine extreme Schieflage im wirtschaftlichen Verhältnis zwischen der EOB und Lombardium bestand. Ausbleibende Rückflüsse von den an Lombardium ausgereichten Krediten hätten bereits damals zu einem Insolvenzantrag seitens der EOB gegen Lombardium führen müssen.
    Bei der massiven Verflechtung der Unternehmen ist mitnichten von einer (von Ihnen behaupteten) Unkenntnis der EOB von den alarmierendenVerhältnissen im Lombardium auszugehen.

    Zum Wohle der Beteiligungsgesellschaft und ihrer Gesellschafter hätten auch ohne den Jahresabschluss die Ausschüttungen teilweise oder ganz eingestellt werden können und müssen. Von diesem Recht wurde ja schließlich auch in 2015 Gebrauch gemacht – obwohl auch da ja noch keine Geschäftsberichte für die betreffenden Jahre 2014/15 vorlagen.
    Offenkundig wurde aber bis dorthin durch die längstmögliche Weiterzahlung der angeblichen Gewinnbeteiligungen ein kosmetisches Spiel auf Zeit betrieben.

    Ein gravierender Mangel bei der Plausibilität besteht schon in der grundsätzlichen Konstruktion und Darstellung der Kapitalanlage, denn die als „Gewinnbeteiligung“ bezeichneten und bereits im laufenden Jahr geleisteten Zahlungen konnten logischerweise NIE auf der (nur durch den Jahresabschluss zu ermittelnden) erforderlichen Rechtsgrundlage stattfinden.
    Die Leistung von 7,15% Zinsen basierte also regelmäßig lediglich auf der bloßen Vermutung eines positiven Geschäftsergebnisses.
    Die Bezeichnung dieser Ausschüttung als „Gewinnbeteiligung“ ist demnach von vornherein sachlich völlig irreführend und birgt eindeutig die Absicht einer arglistigenTäuschung des Anlegers.

    Fazit:
    Die EOB hat in 2014 und 2015 die Zahlungen trotz des bestehenden Wissens um die bestehende und ihr auch bekannte negative wirtschaftliche Situation die Ausschüttungen Zahlung an die Stillen Gesellschafter in voller Höhe geleistet, obwohl eine Verpflichtung zur Zahlung von nicht gewinngedeckten „Gewinnbeteiligungen“ überhaupt nicht bestand.
    Insofern ist die Anwendbarkeit §814 BGB gegeben.

    Kleine Zitatensammlung aus dem Verkaufsprospekt LC2 zum Thema:
    „Auszahlungen in Form von Gewinnbeteiligung an die Stillen Gesellschafter finden nur insoweit statt, als durch die aufwandswirksame Behandlung der Zinsen an die Stillen Gesellschafter kein Jahresfehlbetrag bei der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG entsteht.“(LC2 Verkaufsprospekt Seite 16 )
    „Eine Gewinnausschüttung an die Stillen Gesellschafter findet nur dann statt, wenn seitens der Emittentin entsprechende Gewinne erwirtschaftet werden“(LC2 Verkaufsprospekt Seite 59)
    und dann:
    „Erhaltene Auszahlungen aus erzielten Gewinnen der Emittentin können nicht zurückgefordert werden.“(LC2 Verkaufsprospekt Seite 59)

    Auf eine sach – und fachkundige Stellungnahme von einer Spitzenkraft wie Ihnen freue ich mich schon jetzt!

    Mit freundlichen Grüßen!

    • Sehr geehrter Herr Fürthi,

      inhaltlich kreisen Ihre Ausführungen in der Tat um erhebliche Themen. Ob Ihre oder unsere Argumentation stichhaltig ist, werden die Gerichte bewerten.

      Für § 814 BGB ist die „Kenntnis“ von der Nichtschuld eine Tatbestandsvoraussetzung, die bestritten wird und zu beweisen ist. Dabei spielt eine Rolle – anders als bei Ihrer Plausibilitätskritik -, dass die betreffenden Jahresabschlüsse hier gerade noch nicht vorlagen und dass die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaften nicht identisch ist mit der Pfandleiherin. Außerdem muss der Betreffende positive Kenntnis der Rechtslage haben; ein „Kennen müssen“ oder grobe Fahrlässigkeit oder ein „Schließen können“ aus den Umständen reichen nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus. Anders sähe es im Allgemeinen aus, wenn jemand beispielsweise einen Jahresabschluss unterzeichnet, der Verluste ausweist, er aber trotzdem Gewinne auszahlt. Das ist hier gerade nicht der Fall. Bei der LC3 lagen vielmehr für 2014 noch Gewinne vor.

      Was die zitierte zweite Prospektstelle anbelangt, wird darauf abgestellt, dass Gewinne „erzielt“ worden sind. Erzielte Gewinne sind ebenfalls eine beweisbare Tatsache. Ergibt sich, dass im betreffenden Jahr keine Gewinne tatsächlich „erzielt“ wurden, entfällt die Konsequenz der mangelnden Rückforderbarkeit. Mit anderen Worten, belegt die von Ihnen zitierte Stelle gerade im Umkehrschluss, dass die tatsächliche nicht erfolgte Erzielung von Gewinnen zur Rückforderung führt (was auch zutrifft).

      Erlauben Sie mir die weitere Anmerkung: Sie stellen gewissermaßen auf die Offenkundigkeit der (angeblichen) mangelnden Palusibilität aus der „grundsätzlichen Konstruktion und Darstellung“ der Anlage heraus ab, was Sie in Ihrer Argumentation sogar direkt auf eine Arglist schließen lässt. Jedoch wenn die Anlage angeblich offenkundig von Anfang an unplausibel war, ist es Ihnen das als Anleger oder Vermittler auch schon bei Zeichnung/Vermittlung bewusst gewesen? War es dann nicht für Sie genauso offensichtlich?

      Sie – und ich – sehen, es geht hier um diskutable Fragen, die aber auch von uns nicht entschieden werden. Deshalb muss sich jeder selbst überlegen, welche Prozess- und Kostenrisiken er/sie für welchen jeweiligen Betrag einzugehen bereit ist. Die Beteiligungsgesellschaften jedenfalls sind gehalten, die Ansprüche geltend zu machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Daniel Blazek
      BEMK Rechtsanwälte

  • und dagegen steht:

    § 814
    Kenntnis der Nichtschuld

    „Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. …“

    Genau dies ist der Fall bei den bewusst ohne Rechtsgrundlage (ohne Geschäftsbericht aber irreführend als „Gewinnbeteiligungen“ bezeichneten) geleisteten Zahlungen von Seiten der Beteiligungsgesellschaften.

    • Sehr geehrter Herr/Frau abc,

      Ihre Behauptung trifft nicht zu. Die Geschäftsführungen der EOB und LC3 kannten die mangelnden Berechtigung nicht. Es standen keine entsprechenden Jahresabschlüsse dagegen, die Pfandgeschäfte und deren Bewertung lagen nicht in der Verantwortung der Beteiligungsgesellschaften, sondern der Pfandleiherin, erfolgten zudem erst kürzlich. Ferner gilt für die LC3, dass in 2014 wohl kein Verlust entstand, insoweit also auch keine Entwicklung vorherzusehen war. Der von Ihnen zitierte Ansatz werden wohl die Gerichte klären müssen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Daniel Blazek
      BEMK Rechtsanwälte

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