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Halebridge Assetmanagement GmbH Inolvenzeröffnung – Millionen von Anlegergeldern weg!

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Jetzt ist es auch offiziell. Laut Eintrag im Insolvenzregister wurde nun das Insolvenzverfahren über das Unternehmen Halebridge Asset Management GmbH eröffnet. Das Unternehmen ist dem Umfeld der Shedlin AG und damit Robert Schmidt zuzuordnen. Ein großer Werbepartner des Unternehmens war der von uns überaus geschätzte Udo Masrouki aus Köln mit seiner Internetplattform „Finanznet“. Nun dürften Millionen von Anlegergeldern weg sein, denn unseren Informationen nach wurde das gesamte Geld, welches bei Halebridge Assetmanagement eingesammelt wurde, ausschließlich in Projekt der Shedlin AG gesteckt, die möglicherweise ohne das Geld ernste Probleme mit der Liquidität gehabt haben würden..

Eröffnungsbeschluss

1. Über das Vermögen der

Halebridge Asset Management GmbH,
g. v. v. d. GF Robert G. Schmidt und Doris Böhmke,
Breslauer Str. 396, 90471 Nürnberg.

Geschäftszweig: Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb und die Verwaltung
von Geschäftsanteilen, Immobilien, Versicherungspolicen, Wertpapieren, Kapitalanlagen
aller Art und anderen Beteiligungen an Unternehmen aller Art und aller Rechtsformen;

Registergericht: AG Nürnberg, HR B Nr. 27860;

wird heute am 10.03.2015, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 17 ff. InsO (soweit Nachlassinsolvenz zusätzlich §§ 315 ff. InsO) eröffnet. Die
mündliche Durchführung des Verfahrens wird angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach Feststellung des Gerichts gegeben.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Florian Schott,
Königswarterstr. 18, 90762 Fürth.

3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 07.04.2015 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden.

4. Berichtstermin gem. § 29 Abs. 1 InsO, insbesondere Termin zur Beschlussfassung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in § 35
(Anträge der Gläubigerversammlung zur Erklärung des Insolvenzverwalters zur
selbständigen Tätigkeit des Schuldners), § 66 (Auferlegung von
Zwischenrechnungslegungen), § 68 (Einsetzung bzw. Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses), § 100 (Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse), § 149
(Bestimmung der Hinterlegungsstelle), § 157 (Fortführung oder Stilllegung des
schuldnerischen Gewerbebetriebs; Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans), § 160 (Genehmigung der Vornahme besonders
bedeutsamer Rechtshandlungen), § 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte)
InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Prüfungstermin gem. § 29 InsO wird anberaumt
auf

Donnerstag, den 07.05.2015, 9:30 Uhr

vor dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, Sitzungssaal 152/I.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung!

1 Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:

Die Gläubigerversammlung erteilt schon jetzt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert, insbesondere zur Durchsetzung von
Haftungsansprüchen gegen Organe und Anfechtungsansprüchen, anhängig zu machen oder
aufzunehmen oder zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen
Vergleich oder einen Schiedsvertrag zu schließen (§ 160 Abs. 2 Ziffer 3 InsO).

5. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (gem. § 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).

6. Hinweis gem. § 160 Abs. 1 InsO:
Ist die einberufene Versammlung mangels Anwesenheit von – stimmberechtigten –
Gläubigern beschlussunfähig, gelten sämtliche vom Insolvenzverwalter im Rahmen
des
§ 160 InsO gestellten Anträge als angenommen.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, § 6
InsO.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses beim Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – einzulegen.
Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de , genügt diese zum Nachweis der Zustellung.

Nürnberg, 10.03.2015

Amtsgericht Nürnberg
-Insolvenzgericht-

2 Kommentare

  • Wahrscheinlich von mir blöd gedacht.

    Die Insolvenz von Halebridge ist für die Anleger von Shedlin -Fonds positiv,
    da ja das Geld in den Shedlin – Fonds geflossen sein soll.
    Dadurch muß ja Geld in den Shedlin -Fonds vorhanden sein.

    Entschuldigung an die Anleger von Halebridge über meine nicht schönen Ansichten.

  • “ überaus geschätzte Udo Masrouki“ ist das Zynismus, ich kann mich da an ein paar Kommentare von diebewertung erinnern, da war das aber noch ganz anders!

    Mit dieser Insolvenz werden sich aber die Kunden von E&S freuen, denn nach Aussagen eines Bekannten, der bei shedlin war, wurden ca. 80 – 90 % des Umsatzes mit E&S gemacht.

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