Haftung bei Energieberatung

In einem richtungsweisenden Urteil aus Rheinland-Pfalz wurde klargestellt, dass Architekten bei der Durchführung von Energieberatungen im Rahmen von Hausrenovierungen eine erhebliche Verantwortung tragen. Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass ein Architekt, der fehlerhafte Empfehlungen im Hinblick auf Energieeffizienzmaßnahmen gibt, für die daraus resultierenden finanziellen Verluste haftbar gemacht werden kann. Dies umfasst sowohl technische als auch rechtliche Aspekte, insbesondere wenn es um die Beantragung und den Erhalt von Fördermitteln geht.

Dieses Urteil (Aktenzeichen: 7 O 13/23) unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger und fundierter Beratung durch Fachleute bei Renovierungsprojekten, die auf eine Steigerung der Energieeffizienz abzielen. Im konkreten Fall wurde einer Klägerin Recht zugesprochen, der nachträglich die Bewilligung von Fördermitteln durch die KfW-Bankengruppe verweigert wurde, weil die von ihrem Architekten vorgeschlagenen Maßnahmen nicht den erforderlichen Fördervoraussetzungen entsprachen.

Das Urteil setzt damit einen Präzedenzfall für die Bedeutung einer kompetenten und rechtlich fundierten Beratung im Bereich der energetischen Sanierung und hebt die Haftung von Architekten und Beratern hervor, die in diesem Bereich tätig sind. Es betont die Notwendigkeit, dass Beratende eine gründliche Kenntnis der technischen Anforderungen sowie der verfügbaren Förderprogramme haben müssen, um Hausbesitzer wirksam bei der Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu unterstützen und finanzielle Einbußen zu vermeiden.

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