Startseite Allgemeines greenlightelectric AG & Co. KG-Ablehnung der Insolvenz Mangels Masse
Allgemeines

greenlightelectric AG & Co. KG-Ablehnung der Insolvenz Mangels Masse

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. Techniker Krankenkasse, Bramfelder Straße 115, 22305 Hamburg, – antragstellende Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. greenlightelectric AG & Co. KG,

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48393

Straße am Flugplatz 6 a, 12487 Berlin,

gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin

ExpertisNet Aktiengesellschaft,

diese vertreten durch den Vorstand Andreas Brühan,
– Schuldnerin –

Beschluss:

Der am 21.09.2015 eingegangene Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 31.05.2016

36g IN 5197/15 Amtsgericht Charlottenburg, 06.06.2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

FBI durchsucht Wohnung von „Washington Post“-Reporterin – Sorge um Pressefreiheit wächst

Die Durchsuchung der Wohnung einer renommierten Reporterin der Washington Post durch das...

Allgemeines

Iran droht Demonstrierenden mit harter Bestrafung – Trump warnt vor Hinrichtungen

Während die iranische Regierung ihren brutalen Kurs gegen Demonstrierende verschärft, droht sie...

Allgemeines

Menschen mit Charakter

Ein Zeichen der Integrität: Rücktritte in Minnesota zeigen, dass Charakter in Amerika...

Allgemeines

US-Justizministerium lehnt Untersuchung nach tödlichem ICE-Schuss in Minneapolis ab

Das US-Justizministerium hat erklärt, keine Ermittlungen zum tödlichen Schuss auf die 37-jährige...