Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG – Bekanntmachung des Beschlusses der Abstimmung ohne Versammlung

Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

München

Deutschland

Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark III – Tranche B
ISIN DE000A2AALP9 /​ WKN A2AALP

Bekanntmachung des Beschlusses
der Abstimmung ohne Versammlung

im Abstimmungszeitraum vom 12.04 bis 14.04.2022

der Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRA 104578, geschäftsansässig: Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens, (nachfolgend auch die „Emittentin“), betreffend die bis zu

EUR 15.000.000,00

verzinsliche Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

fällig am 30.12.2036

ISIN DE000A2AALP9 /​ WKN A2AALP

(insgesamt die „Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark III – Tranche B“),

eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).

In dem Abstimmungszeitraum beginnend am Dienstag, den 12.04.2022, um 0:00 Uhr, und endend am Donnerstag, den 14.04.2022, um 24:00 Uhr, (der „Abstimmungszeitraum“) hat eine Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) der Inhaber der Schuldverschreibung der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark III – Tranche B (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) stattgefunden.

Die Emittentin gibt hiermit bekannt, dass die Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark III – Tranche B mit 5.132 Stimmrechten der insgesamt 9.137 ausstehenden Teilschuldverschreibungen, was wertmäßig rund 56,17 % der ausstehenden Schuldverschreibungen entspricht, an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben und damit das Quorum von wertmäßig mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 SchVG erfüllt wurde. Die Anleihegläubiger haben mit 5.127 Stimmen, mit einer Mehrheit von 99,90 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte, zu dem Beschlussgegenstand der am 25.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe folgenden Beschluss gefasst:

„Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsansässig: Markgrafenstr. 33, 10117 Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter (der „ gemeinsame Vertreter „) für alle Anleihegläubiger bestellt.

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „ SchVG „)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.

Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe zur Insolvenztabelle und eventuelle Ausschüttungen des Insolvenzverwalters entgegenzunehmen und über die Zahlstelle an die Anleiheinhaber weiterzuleiten.

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

Der gemeinsame Vertreter erhält für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung. Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Ersatz der Kosten für die Haftpflichtversicherung.

Zur Erfüllung der Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche des gemeinsamen Vertreters können, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auch Zahlungen aus der Masse erfolgen, wenn die Vorteile für die Masse überwiegen und der gemeinsame Vertreter eine gesonderte Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen hat.

Der gemeinsame Vertreter erhält für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine feste Vergütung. Die als angemessen angesehene Höhe dieser festen Vergütung entspricht einer 1,0-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie einer weiteren 1,0-Gebühr nach dem RVG, sollte es zu einem Insolvenzplanverfahren mit Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO kommen (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen).

Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger (entsprechend § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG) anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2,3 Mio. Euro (25 % des Gesamtemissionsvolumens) abschließen.“

Herr Rechtsanwalt Oliver Schartl in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG hat dem Beschluss zugestimmt.

 

München, im Mai 2022

Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

– Der Geschäftsführer und der vorläufige Insolvenzverwalter –

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