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Gertrudenstift Pflege gGmbH – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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666 IN 19/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gertrudenstift Pflege gGmbH, Prinzenstraße 82, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 17249), vertr. d.: Tanja Riese, (Geschäftsführerin), wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:

o Gruppenermächtigung gemäß Anlage zum Beschluss bis zu 113.000 €

Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 02.02.2022 bestehen.

Gründe:

Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wird derzeit fortgeführt.

Damit dies sicher gewährleistet ist, sind Dienstleister, Versorger und Lieferanten weiterhin zu beauftragen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kassel, 03.03.2022

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