Gerresheimer AG: BaFin leitet Prüfung für den Konzernzwischenabschluss zum 31. Mai 2025 und den zugehörigen Konzernzwischenlagebericht ein und erweitert Anlassprüfung für den Konzernabschluss zum 30. November 2024 und den zugehörigen Lagebericht
Der Finanzaufsicht BaFin liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerresheimer AG gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Daher hat sie am 6. März 2026 eine Prüfung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses der Gerresheimer AG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts eingeleitet.
Die Prüfung wurde eingeleitet, weil das Unternehmen möglicherweise
- im Konzernzwischenlagebericht bestimmte Risiken aufgrund der Finanzierung des Erwerbs von Bormioli Pharma nicht mehr zutreffend beurteilt hat,
- im Konzernzwischenabschluss Wertminderungen von Vermögenswerten fehlerhaft nicht erfasst hat und
- im Konzernzwischenabschluss Umsatzerlöse und Umsatzkosten im Zusammenhang mit Bill-and-hold-Vereinbarungen unzutreffend erfasst hat.
Außerdem hat die BaFin ihre Anlassprüfung des Konzernabschlusses der Gerresheimer AG zum Stichtag 30. November 2024 und des zugehörigen Lageberichts am 6. März 2026 erweitert. Ihr liegen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerresheimer AG gegen weitere Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat.
Eine Anlassprüfung eingeleitet hatte die BaFin bereits am 18. September 2025. Die Prüfung wurde nun erweitert, weil möglicherweise
- die Leasingverbindlichkeiten mit einem Buchwert von 65,5 Mio. Euro in unzutreffender Höhe ausgewiesen sind,
- die Nutzungsdauern der aktivierten Entwicklungskosten mit einem Buchwert von 29,4 Mio. Euro im Anhang falsch angegeben sind und
- Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies mit einem Buchwert von 196,5 Mio. Euro im Wert gemindert waren, ohne dass der Wertminderungsaufwand wie vorgeschrieben erfasst wurde.
Da die BaFin die Prüfungen öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit über ihr Ergebnis informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.
Hintergrund:
Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der BaFin durch.
Die BaFin soll von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen auch bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die BaFin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren.
Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die BaFin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Das bedeutet aber nicht, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird.
Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der BaFin.
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