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Gerichtsbeschluss: Bochumer Rat muss Ausschüsse neu besetzen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Rat der Stadt Bochum muss seine Ausschüsse auflösen und neu zusammensetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden und damit einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert.

Nach der Kommunalwahl hatte der Bochumer Rat am 20. November 2025 beschlossen, die Ratsausschüsse mit jeweils 15 Sitzen zu besetzen. Bei der Verteilung der Sitze gingen jedoch kleinere Fraktionen sowie die Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ leer aus. Die SPD erhielt fünf Sitze, die CDU drei, während die übrigen Fraktionen zusammen sieben Sitze bekamen.

Die Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER“ hatte gegen diese Sitzverteilung geklagt und die Auflösung sowie Neubildung der Ausschüsse gefordert. Während das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antrag zunächst ablehnte, gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde nun statt.

Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verletzt

Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem mit dem sogenannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Dieser besagt, dass Ausschüsse grundsätzlich die politischen Kräfteverhältnisse des Rates widerspiegeln müssen.

Zwar habe der Rat grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Größe der Ausschüsse. Dieser dürfe jedoch nicht dazu führen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse deutlich verändern.

Genau das sei hier der Fall gewesen: Durch die Verteilung der 15 Sitze erhielt die SPD einen Sitz mehr, als ihr nach einer idealen Berechnung zugestanden hätte. Zusammen mit der CDU verfügte sie dadurch über eine absolute Mehrheit in den Ausschüssen, obwohl beide Parteien im Rat selbst keine Mehrheit haben. Dass aktuell keine formelle Koalition zwischen SPD und CDU besteht, spiele dabei rechtlich keine Rolle.

Mehr Sitze könnten das Problem lösen

Nach Auffassung des Gerichts wäre eine moderate Vergrößerung der Ausschüsse eine mögliche Lösung. Würde die Mitgliederzahl beispielsweise von 15 auf 17 Sitze erhöht, ließen sich stabile Mehrheiten bilden, ohne die Kräfteverhältnisse im Rat zu verzerren.

Welche konkrete Lösung der Rat nun wählt, liegt weiterhin in seinem organisationellen Ermessen.

Keine Pflicht zur Beteiligung kleiner Gruppen

Unbedenklich sei hingegen, dass die kleine Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ keinen eigenen Sitz in den Ausschüssen erhalten hat. Allein das Fehlen einer Vertretung kleiner Gruppen stelle noch keinen Rechtsverstoß dar.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1430/25
(Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 15 L 2343/25)

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